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            <title>Sascha Bilay MdL: RSS-Feed</title>
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            <copyright>Sascha Bilay MdL</copyright>
            
            <pubDate>Fri, 02 Oct 2026 03:26:32 +0200</pubDate>
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                <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 06:41:00 +0200</pubDate>
                <title>Novellierung der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung (ThürEZulV)</title>
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                <content:encoded><![CDATA[<p>Hinweis: gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtages werden Mündliche Anfragen innerhalb einer Woche nach der Landtagssitzung schriftlich beantwortet, wenn die Fragen aus Zeitmangel nicht mehr behandelt werden können.</p>
<p><a href="https://www.saschabilay.de/fileadmin/SaschaBilay/Muendliche_Anfragen/Novellierung_der_Thueringer_Erschwerniszulagenverordnung__ThuerEZulV_.pdf" class="link-download" title="download link">DS 7/10395</a></p>]]></content:encoded>
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                <guid isPermaLink="false">news-68128</guid>
                <pubDate>Fri, 03 Nov 2023 08:19:00 +0100</pubDate>
                <title>Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht – nachgefragt zu möglichen Ermittlungen gegenüber Journalistinnen und Journalisten</title>
                <link>https://www.saschabilay.de/landtag/muendliche-anfragen/news/verletzung-des-dienstgeheimnisses-und-einer-besonderen-geheimhaltungspflicht-nachgefragt-zu-moeglichen-ermittlungen-gegenueber-journalistinnen-und-journalisten/</link>
                
                <description></description>
                <content:encoded><![CDATA[<p>Auszug aus dem Protokoll der Landtagssitzung vom 03.11.23, S. 89 - 91.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Vielen Dank, Herr Präsident.<br> Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht – nachgefragt zu möglichen Ermittlungen gegenüber Journalistinnen und Journalisten<br> Bereits zur letzten Landtagssitzung habe ich gefragt, in wie vielen Fällen gegen Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte der Thüringer Polizei oder gegen Unbekannt wegen des Verdachts des Geheimnisverrats ermittelt wurde (siehe Protokoll der letzten Sitzung). Ausgangspunkt ist dabei die Vermutung, dass bestimmte Ermittlungen gegen Polizistinnen und Polizisten aufgrund von Medienberichterstattungen begonnen wurden. Dabei ist nicht auszuschließen, dass auch Journalistinnen und Journalisten in den Fokus der Ermittlungen geraten, was mit Blick auf die im Grundgesetz verankerte Pressefreiheit bedenklich wäre. In der Landtagssitzung am 15. September 2023 wurden 32 Verfahren genannt, jedoch konnte durch die Landesregierung noch nicht abschließend geklärt werden, ob und inwieweit auch Journalistinnen und Journalisten Gegenstand von Ermittlungen geworden sind.<br> Ich frage die Landesregierung:<br> 1. Welche Angaben kann die Landesregierung über die Verteilung der genannten 32 Ermittlungsverfahren ausgehend von der Ermittlungsführung auf die Behörden im nachgeordneten Bereich machen – bitte nach Dienststelle und Anzahl –?<br> 2. Inwieweit waren bei den von der Landesregierung genannten 32 Ermittlungsverfahren konkrete Medienberichterstattungen der Auslöser für die Aufnahme von Ermittlungsverfahren, wobei der Anfangsverdacht einer Straftat wie begründet wird?<br> 3. In wie vielen der genannten 32 Fälle von Ermittlungsverfahren sind Journalistinnen und Journalisten als Verdächtige von Straftaten oder als mögliche Zeuginnen und Zeugen Teil der Ermittlungsverfahren?<br> 4. Wie bewertet die Landesregierung die möglichen nachgefragten Ermittlungsverfahren, bei denen unter Umständen auch Journalistinnen und Journalisten Gegenstand von Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Geheimnisverrates sind, in Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit – bitte begründen –?</p>
<p><strong>Vizepräsident Worm:</strong><br> Vielen Dank. Auch hier antwortet das Innenministerium für die Landesregierung, Herr Staatssekretär Götze, bitte.</p>
<p><strong>Götze, Staatssekretär:</strong><br> Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bilay beantworte ich wie folgt bzw. möchte zur letzten Frage, die am 13. bzw. 15. September in der Drucksache 7/8690 gestellt wurde, nachberichten.<br> Zu Frage 1: Die Sachbearbeitung der aktuell noch in Bearbeitung befindlichen Ermittlungsverfahren erfolgt ausschließlich bei der Landespolizeidirektion, Sachbereich Interne Ermittlungen. Eingebunden sind hierbei alle Staatsanwaltschaften im Freistaat Thüringen.<br> Antwort zu Frage 2: Bei den meisten der oben genannten 32 Ermittlungsverfahren handelt es sich um noch laufende Verfahren, zu den unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaates Thüringen und § 479 Abs. 1 der Strafprozessordnung von weiteren Angaben abgesehen wird. Ich kann im Sinne der Fragestellung mitteilen, dass vier Ermittlungsverfahren aufgrund von Presseanfragen, drei Ermittlungsverfahren aufgrund von Presseartikeln und zwei Ermittlungsverfahren aufgrund direkter Anfragen von Journalistinnen bzw. Journalisten bei Polizeibeamtinnen bzw. Polizeibeamten eingeleitet wurden. In jedem Fall erfolgte nach Begründung eines möglichen Anfangsverdachts die unmittelbare Vorlage der Akten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zwecks Bestätigung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Der entsprechende Anfangsverdacht begründete sich jeweils aufgrund der jeweilig gezielten Anfragen der Journalistinnen bzw. Journalisten nach bestimmten nicht allgemein bekannten Sachverhalten bzw. der entsprechenden Berichterstattung über solche Sachverhalte.<br> Antwort zu Frage 3: In keinem der 32 Ermittlungsverfahren werden Journalistinnen oder Journalisten aktuell als Beschuldigte geführt. In den zu Frage 2 aufgeführten neun Ermittlungsverfahren werden die Journalistinnen und Journalisten als Zeugen in den polizeilichen Systemen geführt. Mit Stand 30. Oktober 2023 erfolgten zu diesen Ermittlungsverfahren aber noch keine aktiven strafprozessualen Maßnahmen wie zum Beispiel Zeugenvernehmungen im Zusammenhang mit den Journalistinnen und Journalisten.<br> Antwort zu Frage 4: Wie in der Antwort zu Frage 3 bereits dargelegt, sind Journalistinnen und Journalisten nicht Gegenstand der benannten 32 Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses oder einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353b Strafgesetzbuch.<br> Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.</p>
<p><strong>Vizepräsident Worm:</strong><br> Vielen Dank. Gibt es eine Nachfrage? Bitte, Herr Bilay.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Vielen Dank für die Antwort. Es ist ja doch erstaunlich, dass neun Journalisten anrufen und Fragen haben und dann wird ein Verfahren eröffnet. Aber ich habe noch mal eine konkrete Nachfrage zu der Frage 1. Die Frage lautete ja, ob gesagt werden kann, wie sich die Ermittlungsverfahren auf die einzelnen Behörden im nachgeordneten Bereich verteilen. Da ist jetzt nur gesagt worden, innerhalb der LPD, aber gemeint waren Dienststellen. Kann das heute noch nachgeliefert werden? Wenn nicht, müssten wir gucken, ob man das vielleicht konkret noch mal auf eine Art und Weise, vielleicht in einer Kleinen Anfrage, konkreter machen kann.</p>
<p><strong>Götze, Staatssekretär:</strong><br> Das verteilt sich nicht auf die Dienststellen, sondern die Ermittlungen werden zentral im Bereich IE geführt.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Wir machen noch mal eine andere Anfrage. Ich glaube, wir reden gerade aneinander vorbei.</p>
<p><strong>Götze, Staatssekretär:</strong><br> Alles klar. Danke.</p>]]></content:encoded>
                <category>SaschaBilay</category><category>Mündliche Anfragen</category>
                
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                <guid isPermaLink="false">news-66176</guid>
                <pubDate>Fri, 15 Sep 2023 10:28:00 +0200</pubDate>
                <title>Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht</title>
                <link>https://www.saschabilay.de/landtag/muendliche-anfragen/news/verletzung-des-dienstgeheimnisses-und-einer-besonderen-geheimhaltungspflicht/</link>
                
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                <content:encoded><![CDATA[<p>Auszug aus dem Protokoll der Landtagssitzung vom 15.09.23, S. 95f.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht<br> Nach § 353 b Strafgesetzbuch steht auf die Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in fahrlässigen Fällen bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In der Drucksache 7/7419 teilte die Landesregierung im März 2023 mit, dass im Jahr 2022 insgesamt 15 Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gegen Thüringer Polizeibeamtinnen und ‑beamte geführt wurden. In den Jahren 2021 und 2020 waren es 34 bzw. 20 Verfahren (<a href="https://www.saschabilay.de/fileadmin/SaschaBilay/Kleine_Anfragen/Ermittlungsverfahren_gegen_Polizeibeamtinnen_und_-beamte_in_Thueringen_2020_und_2021.pdf" class="link-download" title="download link">Drucksache 7/5171</a>).<br> Ich frage die Landesregierung:<br> 1. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht wurden in den Dienststellen der Thüringer Polizei und der Polizeiabteilung des Innenministeriums im Jahr 2023 bisher eingeleitet? Bitte aufschlüsseln nach Verfahren gegen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, Tarifbeschäftigte oder Verwaltungsbeamte und gegen unbekannt.<br> 2. Um welche Sachverhalte bzw. Vorwürfe geht es in den in Frage 1 bis 3 genannten Fällen? Um kurze Darstellung wird gebeten.</p>
<p><strong>Vizepräsident Worm:</strong><br> Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.</p>
<p><strong>Götze, Staatssekretär:</strong><br> Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bilay beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:<br> Zunächst die Antwort auf die Frage 1: Die vom Abgeordneten erbetenen Auskünfte können mit den Daten der polizeilichen Kriminalstatistik – kurz PKS – nicht valide erhoben werden, da es sich hierbei um eine Ausgangsstatistik handelt und die Daten erst abrufbar vorhanden sind, sobald die Ermittlungsverfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben wurden. Deshalb wurde durch den zuständigen Sachbereich „Interne Ermittlungen“ in der Landespolizeidirektion eine Sonderrecherche im Vorgangsbearbeitungssystem der Thüringer Polizei durchgeführt. Die hierbei erhobenen Daten sind nicht valide und unterliegen ständigen Änderungen, sodass bei einer späteren Abfrage auch andere Daten ausgeworfen werden können.<br> Aktuell befinden sich 32 entsprechende Ermittlungsverfahren in Bearbeitung bei unterschiedlichen Dienststellen der Thüringer Polizei – so weit die Antwort auf die Frage 1.<br> Ich komme zur Antwort auf die Frage 2: Bei den meisten der oben genannten 32 Ermittlungsverfahren handelt es sich um noch laufende Verfahren, zu denen unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 479 Abs. 1 der Strafprozessordnung von weiteren Angaben abgesehen werden muss. Des Weiteren sind die vom Abgeordneten erfragten Sachverhaltsdarstellungen für die bereits abgeschlossenen Verfahren nur nach Einsichtnahme in jede einzelne Ermittlungsakte erhebbar. Dies war in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar.<br> Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.</p>
<p><strong>Vizepräsident Worm:</strong><br> Vielen Dank. Nachfragen gibt es? Doch, eine. Bitte, Herr Abgeordneter.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Ich versuche es mal und dann kann man es ja noch versuchen, anders zu klären. Können Sie mir trotzdem sagen – vielleicht ist das ja bei der händischen Recherche festgestellt worden –, ob und inwieweit auch Journalistinnen und Journalisten Gegenstand der Ermittlungen gewesen sind?</p>
<p><strong>Götze, Staatssekretär:</strong><br> Kann ich Ihnen nicht sagen.</p>]]></content:encoded>
                <category>SaschaBilay</category><category>Mündliche Anfragen</category>
                
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            <item>
                <guid isPermaLink="false">news-64045</guid>
                <pubDate>Mon, 08 May 2023 00:00:00 +0200</pubDate>
                <title>Polizeiliche Maßnahmen gegen Fans des FC Carl Zeiss Jena</title>
                <link>https://www.saschabilay.de/landtag/muendliche-anfragen/news/polizeiliche-massnahmen-gegen-fans-des-fc-carl-zeiss-jena/</link>
                
                <description></description>
                <content:encoded><![CDATA[<p>Hinweis: gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtages werden Mündliche Anfragen innerhalb einer Woche nach der Landtagssitzung schriftlich beantwortet, wenn die Fragen aus Zeitmangel nicht mehr behandelt werden können.</p>
<p>Nach Medienberichten kam es auf dem Weg von Jena nach Berlin im Zuge eines Auswärtsspiels des FC Carl Zeiss Jena am 15. April 2023 zu einer dreistündigen Polizeimaßnahme am Berliner Hauptbahnhof. Dabei seien nach Darstellung der Polizei 145 ldentitätsfeststellungen durch Kräfte der Bundespolizei und Berliner Polizei durchgeführt worden, einzelne Fans seien verletzt worden, etwa mit Nasenbeinbruch oder Handbruch, da sie laut Polizei Widerstand geleistet hätten. Anlass sei ein Halt in Naumburg gewesen, bei dem etwa 15 bis 20 Vermummte den Zug verlassen, auf fünf Anhänger eines sächsischen Fußballvereins "körperlich eingewirkt" hätten und Fankleidung sowie -utensilien geraubt hätten. Nach Angaben der juristischen Fanberatung "Blau-Gelb-Weiße Hilfe e.V." (BGWH) in Jena sei es zur "brutalen Polizeigewalt" in besonderem Ausmaß gekommen. Zwei FCC-Fans seien demnach im Krankenhaus behandelt worden, "unzählige weitere trugen Wunden und teilweise massive Schwellungen, zumeist im Gesichtsbereich, davon". Die Bundespolizei teilte mit, dass man trotz dreistündiger Maßnahme kein Raubgut vorgefunden habe. Ermittelt werde durch die Bundespolizei wegen des Verdachts des Widerstands und tätlichen Angriffs gegen Polizeivollzugsbeamte sowie des Landfriedensbruchs.</p>
<p><a href="https://www.saschabilay.de/fileadmin/SaschaBilay/Muendliche_Anfragen/Polizeiliche_Massnahmen_gegen_Fans_des_FC_Carl_Zeiss_Jena.pdf" class="link-download" title="download link">DS 7/7941</a></p>]]></content:encoded>
                <category>SaschaBilay</category><category>Mündliche Anfragen</category>
                
            </item>


            
            <item>
                <guid isPermaLink="false">news-59724</guid>
                <pubDate>Thu, 14 Jul 2022 00:00:00 +0200</pubDate>
                <title>Schutzausrüstung bei der Thüringer Polizei</title>
                <link>https://www.saschabilay.de/landtag/muendliche-anfragen/news/schutzausruestung-bei-der-thueringer-polizei0/</link>
                
                <description></description>
                <content:encoded><![CDATA[<p>Auszug aus dem Protokoll der Landtagssitzung vom 14.07.22, S. 79f.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Schutzausrüstung bei der Thüringer Polizei<br> Der Thüringer Landtag hat in den Haushaltsjahren 2015 bis 2022 Mittel bereitgestellt, um die Eigensicherung der rund 6.000 Thüringer Polizeivollzugsbeamtinnen und ‑beamten zu erhöhen, darunter auch moderne Schutzwesten und Helme sowie andere Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenstände. Die Landesregierung hatte diese Ausgabenermächtigungen umgesetzt.<br> Ich frage die Landesregierung:<br> 1. In welchem finanziellen Umfang insgesamt wurde in den einzelnen Haushaltsjahren 2015 bis 2021 Schutzausrüstung für Beamtinnen und Beamte der Polizei beschafft?<br> 2. In welchem finanziellen Umfang insgesamt wurde bisher im laufenden Haushaltsjahr 2022 Schutzausrüstung für Beamtinnen und Beamte der Polizei beschafft bzw. in welchem finanziellen Umfang stehen diese jeweiligen Beschaffungen für das Haushaltsjahr 2022 noch aus?<br> 3. In welchem finanziellen Umfang wurden in den einzelnen Haushaltsjahren 2015 bis 2021 Mittel im Einzelnen für die Beschaffung von Schlagstöcken, Reiz- und Betäubungsstoffen, Dienstwaffen sämtlicher Art sowie deren Munition verausgabt?<br> 4. In welchem finanziellen Umfang wurden bisher im laufenden Haushaltsjahr 2022 Mittel im Einzelnen für die Beschaffung von Schlagstöcken, Reiz- und Betäubungsstoffen, Dienstwaffen sämtlicher Art sowie deren Munition verausgabt bzw. in welchem finanziellen Umfang stehen diese jeweiligen Beschaffungen für das Haushaltsjahr 2022 noch aus?</p>
<p><strong>Vizepräsidentin Marx:</strong><br> Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Frau Staatssekretärin Schenk.</p>
<p><strong>Schenk, Staatssekretärin:</strong><br> Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bilay beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:<br> Zu Frage 1: Insgesamt wurden in den Haushaltsjahren 2015 bis 2021 in der Thüringer Polizei finanzielle Mittel für Schutzausrüstung in Höhe von 21.880.776,77 Euro aufgewandt. Dies beinhaltet unter anderem Ausgaben für die Beschaffung von Waffen und Munition, Helmen und Maskenkombinationen, Körperschutzausstattung, Schutzschilde, Dienst- und Schutzkleidung, Arbeitsschutz- und Einmalhandschuhe sowie Einwegoveralls und Einwegmasken im Zuge der Coronapandemie sowohl im Landeskriminalamt Thüringen als auch der Landespolizeidirektion.<br> Zu Frage 2: Bislang belaufen sich die Gesamtausgaben für Schutzausrüstung in der Thüringer Polizei im Haushaltsjahr 2022 auf 245.536,24 Euro. Ein Großteil der Beschaffungsvorhaben im Bereich Schutzausrüstung steht jedoch noch aus, sodass der Mittelabfluss für das letzte Drittel des Haushaltsjahres 2022 geplant ist und Teile der Haushaltstitel bereits vorgebunden sind.<br> Zu Frage 3: In den Haushaltsjahren 2015 bis 2021 wurden Mittel für Waffen, Ausrüstung und Munition im finanziellen Umfang von insgesamt 8.056.722,41 Euro verausgabt.<br> Zu Frage 4: Bislang belaufen sich die Ausgaben für Waffen, Ausrüstung und Munition der Thüringer Polizei im Haushaltsjahr 2022 auf 290.967,39 Euro. Ein Großteil der Beschaffung steht noch aus, sodass die hierfür benötigten Haushaltsmittel im letzten Drittel des Haushaltsjahres abfließen werden.<br> Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.</p>]]></content:encoded>
                <category>SaschaBilay</category><category>Mündliche Anfragen</category>
                
            </item>


            
            <item>
                <guid isPermaLink="false">news-59275</guid>
                <pubDate>Thu, 09 Jun 2022 00:00:00 +0200</pubDate>
                <title>Überprüfung personenbezogener Daten beim Amt für Verfassungsschutz in Thüringen</title>
                <link>https://www.saschabilay.de/landtag/muendliche-anfragen/news/ueberpruefung-personenbezogener-daten-beim-amt-fuer-verfassungsschutz-in-thueringen/</link>
                
                <description></description>
                <content:encoded><![CDATA[<p>Auszug aus dem Protokoll der Landtagssitzung vom 09.06.22, S. 90 - 94.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Überprüfung personenbezogener Daten beim Amt für Verfassungsschutz in Thüringen<br> Im Jahr 2019 kontrollierte die „Kommission zur Überprüfung der von dem Amt für Verfassungsschutz Thüringen gespeicherten Personendaten“ die rechtliche Zulässigkeit erhobener Daten, deren Speicherung und bislang nicht erfolgte Löschungen. Als Arbeitsgrundlage wurde ein vom Bundesamt für Verfassungsschutz zur Verfügung gestellter Datenklon mit Thüringer Daten zum Stichtag 8. März 2019 verwendet. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass 91 Datensätze zu Personen ohne erforderliche Grundlage gespeichert wurden. Proportional zur Anzahl der Datensätze in den Phänomenbereichen betrafen die meisten grundlosen Speicherungen den Bereich links (30 Datensätze), zu deren Löschung die Kommission aufforderte. Am 26. April 2022 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung auch zu den rechtlichen Grundlagen der Datenspeicherung im Bereich des Verfassungsschutzrechts.<br> Ich frage die Landesregierung:<br> 1. Was waren die Gründe, weshalb in 30 Fällen bei Datensätzen im Bereich links von der Kommission die Löschung angeraten wurde (zum Beispiel Rechtswidrigkeit der Speicherung, Entfall der Erforderlichkeit im Rahmen der Aufgabenerfüllung und andere; bitte nach Häufigkeit darstellen)?<br> 2. Wurden alle 30 Datensätze im Bereich Links wie von der Kommission empfohlen gelöscht, wenn ja, wann und wenn nein, in wie vielen Fällen wurde dies warum nicht umgesetzt?<br> 3. Erfolgte in den genannten Fällen der 30 Datensätze im Bereich links eine Information an die Betroffenen und wenn nein, warum unterblieb diese?<br> 4. Standen der Kommission auf Basis des Datenklons des Bundesamts für Verfassungsschutz vom März 2019 alle beim Amt für Verfassungsschutz in Thüringen in elektronischer und in Papierform gespeicherten personenbezogenen Daten im Bereich links für ihre Überprüfung zur Verfügung und wenn nein, welche Art von Daten war warum kein Bestandteil?</p>
<p><strong>Vizepräsidentin Marx:</strong><br> Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.</p>
<p><strong>Götze, Staatssekretär:</strong><br> Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bilay beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:<br> Zunächst die Antwort zu Frage 1: Die Erstspeicherungen wurden von der Kommission in allen Fällen als zunächst rechtmäßig bewertet. Jedoch wurde in allen Fällen die gesetzliche Speicherfrist überschritten. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz prüft das AfV spätestens fünf Jahre nach dem letzten Erkenntnisdatum, ob die Speicherungen zu löschen sind. Eine Speicherung bis zu zehn Jahren oder sogar 15 Jahre nach dem letzten Erkenntnisdatum ist lediglich unter den engen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 2 Thüringer Verfassungsschutzgesetz zulässig. Die Kommission hat länger als fünf Jahre andauernde Speicherungen nur in den Fällen zugelassen, in denen Quantität und Qualität der Erkenntnisse dies rechtfertigen. Hinsichtlich der Qualität wurde eine länger als fünf Jahre andauernde Speicherung dann als verhältnismäßig angesehen, wenn mehrere Erkenntnisse für eine Speicherverlängerung vorlagen. War dies nicht der Fall, musste qualitativ eine schwerwiegende Straftat vorliegen, die zu einer Verurteilung führte, um die Speicherung als rechtmäßig zu bewerten. Von den 30 beanstandeten Fällen wurden in sieben Fällen durch das AfV Verlängerungen der Speicherungen vorgenommen, die aus Sicht der Kommission nicht gerechtfertigt waren. Aus diesem Grund wurde das vorherige Erkenntnisdatum für die Speicherungen betrachtet. Dies war in den sieben Fällen älter als fünf Jahre. Da in allen Fällen nur eine bzw. wenige Erkenntnisse vorlagen, sah die Kommission eine bis zu zehnjährige Speicherung nicht als verhältnismäßig an, sodass die Löschung empfohlen wurde. In den übrigen 23 Fällen lag die Verlängerung der Speicherung länger als fünf Jahre zurück. Da auch bei diesen Speicherungen nur eine bzw. wenige Erkenntnisse vorlagen, wurde ebenfalls eine längere Speicherung als unverhältnismäßig betrachtet.<br> Antwort zu Frage 2: Alle nach den oben genannten Ausführungen festgelegten Datensätze wurden im Nachgang zur Prüfung gelöscht.<br> Antwort zu Frage 3: Nach § 15 Abs. 2 Thüringer Verfassungsschutzgesetz sind als unzulässig erkannte Speicherungen zu löschen. Eine Information der betroffenen Personen über die Löschung ist in diesem Zusammenhang gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht erfolgt.<br> Antwort zu Frage 4: Der Datenprüfungskommission standen im Rahmen ihrer Prüfung alle Daten des AfV zur Verfügung, welche im Landesdatenklon zu dem festgelegten Datum gespeichert waren. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.</p>
<p><strong>Vizepräsidentin Marx:</strong><br> Gibt es Nachfragen? Herr Bilay, bitte. Ich darf die Auszählenden bitten, ihrem wichtigen Amt einen etwas leiseren Ton beizumessen.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Deswegen hätte ich jetzt zwei inhaltliche Nachfragen, wenn Frau Präsidentin es erlaubt, und eine akustische, da ich die Antwort nicht gehört habe.</p>
<p><strong>Vizepräsidentin Marx:</strong><br> Ja, die lasse ich zu.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Also, die akustische, was ich jetzt nicht gehört habe: Auf die Frage 2 war Ihre Antwort: Es wurden alle 30 Datensätze gelöscht?</p>
<p><strong>Götze, Staatssekretär:</strong><br> Ja.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Okay. Dann hätte ich jetzt zwei Nachfragen: Sie haben geantwortet, dass die Betroffenen – also in Frage 3 – nicht unterrichtet wurden, weil es nicht vorgesehen ist. Trotzdem könnte man ja die Betroffenen unterrichten. Ist das im Ergebnis der heutigen Anfrage vielleicht trotzdem eine Überprüfung wert und könnte dann eine Unterrichtung erfolgen? Die zweite inhaltliche Frage wäre: Im Vergleich zu Niedersachsen, wo es ja auch ähnliche Empfehlungen gegeben hat oder vergleichbare, mit einem höheren Fallaufkommen, wurde der Bericht der Kommission in Niedersachsen öffentlich gemacht, zumindest auf die Homepage gestellt. Ist so ein Öffentlichmachen in Thüringen vorgesehen und wie wird die Antwort begründet?</p>
<p><strong>Götze, Staatssekretär:</strong><br> Also bislang ist eine Veröffentlichung nicht vorgesehen. Ich kann Ihnen aktuell nicht sagen, wie weit wir da in der Prüfung sind. Wir hatten das in einer Innenausschusssitzung damals, glaube ich, beraten. Ich würde Ihnen vorschlagen, dass ich in der nächsten Innenausschusssitzung den Innenausschuss zu dieser Problematik noch einmal informiere, weil mir der aktuelle Prüfstand jetzt nicht geläufig ist. Es kann sein, dass Fragen des Geheimschutzes einer Veröffentlichung entgegenstehen. Aber das möchte ich mit meinen Mitarbeitern vorher sorgfältig prüfen. Die erste Frage, die muss ich mit Nein beantworten. Die Daten wurden vollständig gelöscht. Wir haben da auch keine Informationen mehr, um welche Datensätze es sich handelt.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Meine Frage war, ob die Betroffenen unterrichtet wurden. Da war die Aussage: Nein, weil es nicht vorgesehen ist. – Meine Frage war …</p>
<p><strong>Götze, Staatssekretär:</strong><br> Genau, wir werden Sie auch nicht informieren.</p>
<p><strong>Vizepräsidentin Marx:</strong><br> Für weitere Nachfragen erhält das Wort Frau Abgeordnete König-Preuss.</p>
<p><strong>Abgeordnete König-Preuss, DIE LINKE:</strong><br> Danke schön, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, wurde denn geprüft, ob und – wenn ja – wie viele von den dreißig, deren Datensätze gelöscht wurden, die unrechtmäßig gespeichert waren, vorab eine sogenannte Abfrage an den Verfassungsschutz gestellt hatten, ob zu ihnen Informationen gespeichert sind? Wenn ja: Wie wurde diese Anfragen beschieden?</p>
<p><strong>Götze, Staatssekretär:</strong><br> Eine derartige Prüfung habe ich nicht in Erinnerung. Frau König-Preuss, ich würde diese Frage aber mitnehmen. Ich hatte Herrn Abgeordneten Bilay schon gesagt, dass ich zur Frage der Veröffentlichung des Gutachtens dem Innenausschuss berichten werde. Ich würde diese Frage selbstverständlich mitnehmen und, soweit es geht und uns Informationen dazu noch vorliegen, den Innenausschuss dazu informieren.</p>
<p><strong>Vizepräsidentin Marx:</strong><br> Zweite Nachfrage oder war es das?</p>
<p><strong>Abgeordnete König-Preuss, DIE LINKE:</strong><br> Na ja, die Frage ist natürlich, die sich daraus dann ergibt: Wenn das sozusagen gar nicht geprüft wurde, aber Personen sozusagen Akteneinsicht beantragt hatten, wie diese Personen dann jetzt überhaupt noch agieren können, da sie ja nicht informiert wurden – Daten wurden erfasst, die unrechtmäßig gespeichert wurden, also zumindest zu lange gespeichert wurden –, die aber jetzt überhaupt nicht mehr die Möglichkeit haben, Informationen zu bekommen, wenn diese Inhalte gelöscht wurden. Also, da ist natürlich die Frage, wenn das vorher nicht überprüft wurde, was da überhaupt jetzt noch möglich ist.</p>
<p><strong>Götze, Staatssekretär:</strong><br> Wir bewegen uns da auf einem relativ abstrakten Niveau. Wir wissen nicht, ob konkrete Anfragen gestellt wurden. Ich, wie gesagt, will das gern noch einmal recherchieren lassen. Zur Frage der Erstspeicherung hatte ich gesagt, dass die Kommission diese nicht beanstandet hat. Es ging wirklich nur um die Fristüberschreitung, aber die Speicherungen selbst, die Erstspeicherungen, wurden als rechtlich korrekt bewertet.</p>]]></content:encoded>
                <category>SaschaBilay</category><category>Mündliche Anfragen</category>
                
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                <guid isPermaLink="false">news-61670</guid>
                <pubDate>Fri, 06 May 2022 00:00:00 +0200</pubDate>
                <title>Personalsituation der Kommunalaufsicht des Landkreises Sömmerda</title>
                <link>https://www.saschabilay.de/landtag/muendliche-anfragen/news/personalsituation-der-kommunalaufsicht-des-landkreises-soemmerda/</link>
                
                <description></description>
                <content:encoded><![CDATA[<p>Auszug aus dem Protokoll der Landtagssitzung vom 06.05.22, S. 69 - 71.</p>
<p><strong>Vizepräsidentin Marx:</strong><br> ... Dann kommen wir zur nächsten Frage, Fragesteller ist Herr Abgeordneter Bilay in der Drucksache 7/5406. Bitte schön.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Personalsituation der Kommunalaufsicht des Landkreises Sömmerda<br> Nach Kenntnis des Fragestellers ist seit einiger Zeit sowohl die Stelle des Leiters wie auch des stellvertretenden Leiters der Kommunalaufsicht des Landkreises Sömmerda unbesetzt. Somit ist die Arbeitsfähigkeit dieser Kommunalaufsicht beeinträchtigt.<br> Ich frage die Landesregierung:<br> 1. Wie stellt sich die Personalsituation der Kommunalaufsicht des Landkreises Sömmerda derzeit dar?<br> 2. Aus welchen Gründen und seit wann sind welche Stellen der Kommunalaufsicht des Landkreises Sömmerda nicht besetzt?<br> 3. Wann erfolgt die Besetzung dieser Stellen?</p>
<p><strong>Vizepräsidentin Marx:</strong><br> Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Frau Staatssekretärin Schenk.</p>
<p><strong>Schenk, Staatssekretärin:</strong><br> Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bilay beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:<br> Zu Frage 1: Nach Auskunft des Landratsamts des Landkreises Sömmerda fehlt der unteren Rechtsaufsichtsbehörde derzeit der gemäß § 111 Abs. 4 ThürKO durch das Land zur Verfügung zu stellende Leiter. Alle weiteren Dienstposten einschließlich des dem stellvertretenden Leiters sind besetzt.<br> Zu Frage 2: Der Dienstposten des Leiters bzw. der Leiterin der unteren Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt des Landkreises Sömmerda wurde infolge des Ausscheidens des vormaligen Dienstposteninhabers zum 1. März 2021 vakant. Der vormalige Dienstposteninhaber hatte sich erfolgreich auf eine Stellenausschreibung in einem anderen Bundesland beworben. Ein Zuwarten mit der notwendigen Versetzung bis zur Nachbesetzung des Dienstpostens war insbesondere aufgrund der persönlichen Situation des Dienstposteninhabers nicht angezeigt. Der Dienstposten wurde im Zeitraum vom 25. Februar 2021 bis einschließlich 19. März 2021 öffentlich ausgeschrieben. In den Vorstellungsgesprächen am 16. und 19. April 2021 konnte ein Bewerber seine herausragende fachliche und persönliche Eignung für die Tätigkeiten der unteren Kommunalaufsicht darstellen. Er wurde für die Besetzung des Dienstpostens ausgewählt. Da der Bewerber älter als 47 Jahre ist und der Dienstposten nach § 111 Abs. 4 ThürKO einem beamtenrechtlichen Funktionsvorbehalt unterliegt, wurde seitens des Thüringer Landesverwaltungsamts in Abstimmung mit TMIK und dem TFM eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 7 Thüringer Laufbahngesetz in Verbindung mit § 48 Abs. 2 beantragt. Aufgrund der Struktur des bestehenden Arbeitsvertrags des Bewerbers war die Prüfung dieser Ausnahme mit rechtlichen Schwierigkeiten und einem enormen Abstimmungsbedarf zwischen dem aktuellen Arbeitgeber, dem TLVwA, den TMIK und dem TFM verbunden, die den zeitlichen Verzug bei der Stellenbesetzung begründen. Aufgrund des bestehenden Funktionsvorbehalts kommt eine Einstellung im Angestelltenverhältnis im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Derzeit sind mit dem Bewerber letzte besoldungs- und versorgungsrechtliche Fragestellungen zu klären. Darüber hinaus gibt es vonseiten des aktuellen Arbeitgebers noch keine verbindliche Zusage bezüglich eines möglichen Einstellungstermins im Landesverwaltungsamt. Da der Bewerber über einen grundgesetzlich geschützten Bewerbungsverfahrensanspruch verfügt, muss er im Stellenbesetzungsverfahren berücksichtigt werden. Ein Abbruch des Stellebesetzungsverfahrens ist nach aktuellem Verfahrensstand sachlich nicht gerechtfertigt. Aufgrund der fachlichen Expertise des Bewerbers ist das Thüringer Landesverwaltungsamt auch nach wie vor an seiner Einstellung interessiert.<br> Zu Frage 3: Die Besetzung des Dienstpostens als Leiter bzw. Leiterin der unteren Kommunalaufsicht im Landratsamt des Landkreises Sömmerda erfolgt nach Abschluss des Auswahlverfahrens. Der konkrete zeitliche Horizont kann vor dem Hintergrund der oben geschilderten Besonderheiten nicht abgeschätzt werden. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.</p>
<p><strong>Vizepräsidentin Marx:</strong><br> Gibt es Nachfragen? Herr Bilay.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong> Danke für die sehr ausführliche Antwort. Es ist aber dann doch so, dass mehrere Landesbehörden untereinander innerhalb eines Jahres nicht klären konnten, dass diese eine Stelle besetzt werden kann und auch nicht absehbar ist, dass sich diese mindestens drei Landesbehörden, wie ich in Erinnerung habe, in absehbarer Zeit einigen können.</p>
<p><strong>Schenk, Staatssekretärin:</strong><br> Nun, ich denke, ich habe die vielen verschiedenen Sachverhalte, die den Klärungszeitraum begründen, dargestellt. Ich kann jetzt, wie gesagt, keine zeitliche Prognose anstellen, weil es nicht nur an den Behörden liegt, sondern auch an dem Verhältnis des Arbeitnehmers, der noch einen Arbeitsvertrag hat. Sprich: Es sind nicht nur die von Ihnen gesprochenen Behörden beteiligt, sondern auch noch externe und nicht von der Landesregierung zu beeinflussende Gründe.</p>]]></content:encoded>
                <category>SaschaBilay</category><category>Mündliche Anfragen</category>
                
            </item>


            
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                <guid isPermaLink="false">news-56912</guid>
                <pubDate>Wed, 09 Feb 2022 00:00:00 +0100</pubDate>
                <title>Corona-Proteste in Thüringen - Verletzte Polizeibeamtinnen und -beamte</title>
                <link>https://www.saschabilay.de/landtag/muendliche-anfragen/news/corona-proteste-in-thueringen-verletzte-polizeibeamtinnen-und-beamte/</link>
                
                <description></description>
                <content:encoded><![CDATA[<p>Hinweis: gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtages werden Mündliche Anfragen innerhalb einer Woche nach der Landtagssitzung schriftlich beantwortet, wenn die Fragen aus Zeitmangel nicht mehr behandelt werden können.</p>
<p>In den vergangenen Wochen fanden eine Vielzahl sogenannter "Corona-Spaziergänge" statt, bei denen es sich in der Regel um Versammlungen handelt, die die Vorgaben des Versammlungsrechts und die Infektionsschutzregeln missachten. Dabei wurden auch eine Reihe von Polizistinnen und Polizisten Opfer von Straftaten.</p>
<p><a href="https://www.saschabilay.de/fileadmin/SaschaBilay/Muendliche_Anfragen/Corona-Proteste_in_Thueringen_-_Verletzte_Polizeibeamtinnen_und_-beamte.pdf" class="link-download" title="download link">DS 7/4906</a></p>]]></content:encoded>
                <category>SaschaBilay</category><category>Mündliche Anfragen</category>
                
            </item>


            
            <item>
                <guid isPermaLink="false">news-57478</guid>
                <pubDate>Fri, 17 Dec 2021 00:00:00 +0100</pubDate>
                <title>Herstellung des Benehmens zur Tagesordnung in den Kommunen als Videokonferenz?</title>
                <link>https://www.saschabilay.de/landtag/muendliche-anfragen/news/herstellung-des-benehmens-zur-tagesordnung-in-den-kommunen-als-videokonferenz/</link>
                
                <description></description>
                <content:encoded><![CDATA[<p>Auszug aus dem Protokoll der Landtagssitzung vom 17.12.21, S. 89f.</p>
<p><strong>Vizepräsident Bergner:</strong><br> (…) Damit können wir zur nächsten Anfrage kommen, zur Anfrage des Abgeordneten Bilay, vorgetragen vom Abgeordneten Plötner, in der Drucksache 7/4554 – bitte schön, Herr Kollege, Sie haben das Wort.</p>
<p><strong>Abgeordneter Plötner, DIE LINKE:</strong><br> Ja, so ist es, vielen Dank.<br> Herstellung des Benehmens zur Tagesordnung in den Kommunen als Videokonferenz?<br> Das Landesverwaltungsamt hat im Ergebnis eines Prüfverfahrens festgestellt, dass der Landrat des Wartburgkreises seit 15 Jahren gegen die geltenden Rechtsvorschriften zur Vorbereitung der Kreistagssitzung verstoßen hat. Konkret verstieß er gegen die Beteiligung des Kreisausschusses zur Herstellung des Benehmens für die Tagesordnung der Kreistagssitzung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 112 der Thüringer Kommunalordnung. Zur Heilung für die Zukunft hat der Landrat angekündigt, die Mitglieder des Kreisausschusses zu einer Videokonferenz einzuladen, den Entwurf der Tagesordnung zu beraten und das Benehmen in der formalen Sitzung des Kreisausschusses einen Tag vor der Sitzung des Kreistags herzustellen. § 36a der Thüringer Kommunalordnung soll hierbei nicht zur Anwendung kommen.<br> Ich frage die Landesregierung:<br> 1. Inwieweit hat das Herstellen des Benehmens zur Tagesordnung für den Kreistag in einer regulären Sitzung des Kreisausschusses unter Beachtung von Ladungsfrist, Angabe über Ort und Zeit der Sitzung des Kreisausschusses, Tagesordnung und Fertigung einer Niederschrift zu erfolgen und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?<br> 2. Inwieweit ist es zulässig, die Beratung zur Tagesordnung des Kreistags in einer formlosen Videokonferenz durchzuführen und das förmliche Benehmen in einer Sitzung des Kreisausschusses einen Tag vor der Sitzung des Kreistags herzustellen, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?<br> 3. Inwieweit muss das Benehmen zur Tagesordnung in einer regulären Sitzung des Kreisausschusses vor der Ladung zur Sitzung des Kreistags erfolgen, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?</p>
<p><strong>Vizepräsident Bergner:</strong><br> Vielen Dank, Herr Abgeordneter, und für das Ministerium für Inneres und Kommunales steht Frau Staatssekretärin Schenk schon hier.</p>
<p><strong>Schenk, Staatssekretärin:</strong><br> Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bilay, vorgetragen durch den Abgeordneten Plötner, beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:<br> Ich beantworte die Fragen 1 bis 3 zusammen. Der Landrat setzt die Tagesordnung der Kreistagssitzung nach § 112 in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung im Benehmen mit den Beigeordneten und dem Kreisausschuss fest. Die hierfür erforderlichen Beschlüsse des Kreisausschusses sind in Sitzungen zu fassen, da die Bestimmungen für den Gemeinderat in den §§ 34 bis 43 der Thüringer Kommunalordnung auch für den Geschäftsgang der Ausschüsse des Kreistages gelten und somit der in § 36 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung geregelte Sitzungszwang auch für den Kreisausschuss gilt. Sitzungen in Form von Videokonferenzen oder Beschlüsse im Umlaufverfahren setzen voraus, dass der Landrat oder die Landrätin eine Notlage nach § 36a Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung feststellt. Deshalb wird das Benehmen zur Tagesordnung der Kreistagssitzung mit dem Kreisausschuss nicht wirksam hergestellt, wenn die Mitglieder des Kreisausschusses die Tagesordnung des Kreistags in einer Videokonferenz beraten, ohne dass der Landrat oder die Landrätin eine Notlage festgestellt und zu einer entsprechenden Sitzung des Kreisausschusses eingeladen hat. Der Beschluss des Kreisausschusses über das Benehmen zur Tagesordnung des Kreistages ist vor der Ladung zur Kreistagssitzung zu fassen. Dies ergibt sich daraus, dass der Landrat oder die Landrätin die Kreistagsmitglieder, die hauptamtlichen Beigeordneten und die sonstigen nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladenden Personen nach § 112 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einlädt. Die Einladung setzt also eine festgelegte Tagesordnung und die vorherige Herstellung des Benehmens mit dem Kreisausschuss voraus.<br> Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.</p>]]></content:encoded>
                <category>SaschaBilay</category><category>Mündliche Anfragen</category>
                
            </item>


            
            <item>
                <guid isPermaLink="false">news-55966</guid>
                <pubDate>Fri, 19 Nov 2021 00:00:00 +0100</pubDate>
                <title>Drohender Verfall von Fördermitteln für den sozialen Wohnungsbau in Eisenach? – nachgefragt</title>
                <link>https://www.saschabilay.de/landtag/muendliche-anfragen/news/drohender-verfall-von-foerdermitteln-fuer-den-sozialen-wohnungsbau-in-eisenach-nachgefragt/</link>
                
                <description></description>
                <content:encoded><![CDATA[<p>Auszug aus dem Protokoll der Landtagssitzung vom 19.11.21, S. 76 - 78.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Vielen Dank, Herr Präsident. Drohender Verfall von Fördermitteln für den sozialen Wohnungsbau in Eisenach? – nachgefragt<br> In Drucksache 7/4301 hat die Landesregierung auf die Kleine Anfrage 7/2428 geantwortet. Dazu ergeben sich Nachfragen.<br> 1. Inwieweit ist die Förderung nach der Aufnahme ins Förderprogramm Innenstadtstabilisierungsprogramm zwingend an ein zu realisierendes Objekt in der Wilhelm-Pieck-Straße 6 a bzw. dem sogenannten „Thälmann-Viertel“ gebunden?<br> 2. Inwieweit würde ein anderer Standort als die Wilhelm-Pieck-Straße 6 a oder ein anderes Quartier als das „Thälmann-Viertel“ eine neue Beantragung der Fördermittel und eine neue Entscheidung des Landes über die Aufnahme in das Förderprogramm Innenstadtstabilisierungsprogramm erforderlich machen?<br> 3. Inwieweit war der Stadtrat Eisenach aus förderrechtlichen Gründen gehalten, zwingend im Jahr 2021 eine Entscheidung zur Realisierung des Bauvorhabens am Standort Wilhelm-Pieck-Straße 6 a zu treffen, um die am 18. Dezember 2020 beantragten Fördermittel nach der Aufnahme in das Förderprogramm Innenstadtstabilisierungsprogramm nicht zu verwirken?</p>
<p><strong>Vizepräsident Worm:</strong><br> Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Herr Staatssekretär Weil.</p>
<p><strong>Weil, Staatssekretär:</strong><br> Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bilay beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:<br> Zu Fragen 1 und 2: Da die Fragen im unmittelbaren Sachzusammenhang stehen, beantworte ich sie gemeinsam. Es geht hier um die Frage, ob dann, wenn während des anhängigen Bewilligungsverfahrens zum vorliegenden Fördermittelantrag, der von der Städtischen Wohnungsgesellschaft mbH für die Wilhelm-PieckStraße 6a gestellt wurde, dieser Standort aufgegeben und ein Bau an einer anderen Stelle geplant würde, ein anderes bzw. neues Vorhaben vorliege, für das dann ein neues Bewilligungsverfahren mitsamt vorgelagerter Programmaufstellung durchzuführen wäre. Diese Frage kann nicht pauschal mit Ja oder Nein beantwortet werden, sondern müsste im Rahmen einer Einzelfallentscheidung entschieden werden. Dabei müsste der Grad der Abweichung zum bestehenden Fördermittelantrag einer Bewertung unterzogen werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Veränderung des Standorts des Bauvorhabens außerhalb des ErnstThälmann-Viertels einen neuen Sachverhalt begründen würde, da sich dadurch die wohnungswirtschaftlichen und städtebaulichen Voraussetzungen grundlegend im Vergleich zum ursprünglich geplanten Bauvorhaben ändern würden.<br> Zu Frage 3: Die Förderung der Programme der sozialen Wohnraumförderung erfolgt ausschließlich mit Mitteln des Thüringer Wohnungsbauvermögens und unterliegt daher nicht den engen Grenzen der Jährlichkeit des Landeshaushalts. Die Investorinnen/Investoren der im Rahmen der Programmaufstellung ausgewählten Vorhaben sind angehalten, zeitnah die Antragsstellung vorzunehmen und die notwendigen Fördervoraussetzungen zu schaffen, um ein zügiges und störungsfreies Bewilligungsverfahren zu gewährleisten. Hierzu zählen auch die für die Realisierung notwendigen kommunalen Entscheidungen und Genehmigungen. Nach Information des Thüringer Landesverwaltungsamts als Bewilligungsstelle der sozialen Wohnraumförderung hält die Städtische Wohnungsgesellschaft an allen – in Klammern: vier – ausgewählten Bauvorhaben fest und wird überarbeitete Antragsunterlagen zeitnah der Bewilligungsstelle zur Prüfung und Bescheidung vorlegen.</p>
<p><strong>Vizepräsident Worm:</strong><br> Es gibt eine Nachfrage durch den Abgeordneten Bilay.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Ja, danke.<br> Herr Staatsekretär, vielen Dank für die Antworten. Sie haben den Zeitraum zwischen Beantragung und Aufnahme ins Förderprogramm und die Bewilligung, die jetzt ansteht, dargestellt. Gibt es denn so Erfahrungswerte, wie lange ungefähr im Durchschnitt dieser Zeitraum zwischen Beantragung und Aufnahme als Startzeitpunkt und endgültig die Bewilligung in den letzten Jahren gedauert hat?</p>
<p><strong>Weil, Staatssekretär:</strong><br> Also im Durchschnitt, wenn der Antrag vollständig ist und es keine Änderungen gibt, gehen wir in der Regel von etwa einem Vierteljahr Bearbeitungszeit aus. Wenn aber, und den Fall haben wir ja hier genau, der Antragsteller immer wieder neue Erkenntnisse vorbringt und dadurch Veränderungen notwendig sind, dann kann sich natürlich auch der Zeitraum der Bewilligung nach Antragsstellung deutlich verändern und verlängern.</p>]]></content:encoded>
                <category>SaschaBilay</category><category>Mündliche Anfragen</category>
                
            </item>


            
            <item>
                <guid isPermaLink="false">news-55967</guid>
                <pubDate>Thu, 23 Sep 2021 00:00:00 +0200</pubDate>
                <title>Mögliche Bebauung im Denkmalschutzgebiet im Eisenacher Thälmann-Viertel</title>
                <link>https://www.saschabilay.de/landtag/muendliche-anfragen/news/moegliche-bebauung-im-denkmalschutzgebiet-im-eisenacher-thaelmann-viertel/</link>
                
                <description></description>
                <content:encoded><![CDATA[<p>Auszug aus dem Protokoll der Landtagssitzung vom 23.09.21, S. 99 - 101.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Mögliche Bebauung im Denkmalschutzgebiet im Eisenacher Thälmann-Viertel<br> In Eisenach wird derzeit öffentlich darüber diskutiert, ob in einem Wohngebiet, dem sogenannten Thälmann-Viertel, eine moderne Bebauung stattfinden soll. Das Viertel wurde in den 1960er-Jahren errichtet. Nach Auffassung des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie weist das Areal eine „typische städtebauliche Komposition der Zeit“ und „zeittypische Elemente“ auf, weshalb es sich um ein Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 2 Thüringer Denkmalschutzgesetz handeln könnte. Eine Eintragung in das Denkmalbuch werde derzeit geprüft. Eine bauliche Veränderung des Wohngebiets ohne denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wäre demnach rechtswidrig. Für die geplante Bebauung sollen Fördermittel des Landes in Aussicht gestellt sein.<br> Ich frage die Landesregierung:<br> 1. Welchen Status nach dem Thüringer Denkmalschutzgesetz hat das sogenannte Thälmann-Viertel in Eisenach und wie wird dieser Status begründet?<br> 2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu den Folgen für eine bauliche Veränderung des nachgefragten Wohngebiets, die sich aus dem möglichen Denkmalschutzstatus ergeben?<br> 3. Liegt eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zur Bebauung des Wohngebiets gegenwärtig vor und wenn ja, welche Behörde hat diese Erlaubnis erteilt?<br> 4. Beabsichtigt die Landesregierung, die in Aussicht gestellten Fördermittel für die geplante Bebauung auch dann bereitzustellen, wenn mit öffentlichen Mitteln offensichtlich gegen bestehende Schranken des Thüringer Denkmalschutzgesetzes verstoßen würde und, wenn ja, wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?</p>
<p><strong>Vizepräsident Worm:</strong><br> Für die Landesregierung antwortet die Staatskanzlei. Herr Minister Hoff, Sie haben das Wort.</p>
<p><strong>Prof. Dr. Hoff, Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei:</strong><br> Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, lieber Herr Bilay, die Mündliche Anfrage beantworte ich wie folgt:<br> Zu Ihrer Frage 1: Sie haben völlig zu Recht festgestellt, dass nach § 24 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale, kurz Denkmalschutzgesetz, das für die systematische Aufnahme der Kulturdenkmale zuständige Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, kurz TLDA, derzeit prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes vorliegen. Danach – und das ist jetzt wichtig – sind Kulturdenkmale Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen sowie aus Gründen der historischen Dorfbildpflege ein öffentliches Interesse besteht. Es wurde auch schon festgestellt in der Vorbemerkung, dass die hierzu erforderliche fachliche und sachliche Prüfung beim TLDA noch nicht abgeschlossen ist. Insofern kann auch noch nicht abschließend beantwortet werden, ob es sich beim Thälmann-Viertel in Eisenach um ein Kulturdenkmal handelt oder nicht.<br> Zu Ihrer Frage 2: Es ist zutreffend, dass bauliche Veränderungen in dem Wohngebiet zwangsläufig Auswirkungen auf alle Fragen des Vorliegens eines öffentlichen Erhaltungsinteresses haben, was ja auch Voraussetzung für das Vorliegen eines Kulturdenkmals ist. Gleichzeitig ist bis zur Klärung dieser Frage durch das TLDA keine Sperrwirkung für die Umsetzung von Bauvorhaben aus denkmalschutzrechtlichen Gründen vorgesehen.<br> Zu Ihrer Frage 3: Im Rahmen des bei der Stadt Eisenach durchgeführten Vorbescheidverfahrens zum Neubau eines Wohngebäudes mit barrierefreien Wohneinheiten und einer Tiefgarage wurde die untere Denkmalschutzbehörde beteiligt, die ihrerseits wiederum die gebotene fachliche Stellungnahme des TLDA als obere Denkmalschutzbehörde eingeholt hat. Und das TLDA stimmte der Versetzung des denkmalgeschützten Rutschelefanten – es ist mir wichtig, das hier zu betonen – gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde und unteren Denkmalschutzbehörde im Rahmen seiner denkmalschutzrechtlichen Kompetenz zu.<br> Zu Ihrer Frage 4: Die Stadt Eisenach hat dem Thüringer Landesverwaltungsamt für die Maßnahme Eisenach-Nordwest einen Fördermittelantrag im Bund-Länder-Programm „Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten“ 2021 gestellt. Ein abschließendes Ergebnis, ob die Maßnahme in das Programm aufgenommen werden kann, liegt noch nicht vor. Ein Verstoß gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften ist, wie in der Antwort unter Frage 1 dargestellt, bisher nicht erkennbar. Im Übrigen entfaltet – und darauf will ich noch mal hinweisen – der durch die Stadt Eisenach erteilte Bauvorbescheid im Hinblick auf die denkmalschutzrechtlichen Belange für den geplanten Neubau Bindungswirkung.</p>
<p><strong>Vizepräsident Worm:</strong><br> Es gibt eine Nachfrage.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Erst einmal vielen Dank für die Antwort, Herr Minister. Die Landesregierung schließt nicht aus, ein Bauvorhaben mit Fördermitteln zu unterstützen, in dessen Ergebnis gegebenenfalls ein Denkmal nach dem Denkmalschutzgesetz – die Prüfung läuft ja noch –, aber gegebenenfalls ein Denkmal, das dann nicht mehr Denkmal nach dem Denkmalschutzgesetz ist. Habe ich das so richtig verstanden?</p>
<p><strong>Prof. Dr. Hoff, Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei:</strong><br> Das ist eine Überinterpretation dessen, was ich gesagt habe. Ich habe ganz bewusst darauf hingewiesen, was Kulturdenkmale sind. Die Annahme der Fragestellung ist, dass das gesamte Thälmann-Viertel in Eisenach ein Kulturdenkmal ist. Das Denkmalschutzgesetz geht aber davon aus, dass Kulturdenkmale Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile sind. Das heißt, wir haben hier in diesem Gebiet beispielsweise ein bereits unter Denkmalschutz stehendes Objekt, nämlich den Rutsch-Elefanten, bei dem man gesagt hat, die Herstellung der Barrierefreiheit stellt nicht die Denkmal-Infragestellung als solche dar, sondern man kann die denkmalschutzrechtlichen Aspekte wie zum Beispiel einzelne Elemente – eine Fensterfront, einen Elefanten oder ähnliches – als Teil des Kulturdenkmals sehen. Das heißt aber nicht, dass in Kulturdenkmalen jegliche bauliche Maßnahme ausgeschlossen ist. Vor dem Hintergrund sehen wir eine Förderfähigkeit eines solchen Vorhabens nicht infrage gestellt, auch wenn wir prüfen, was konkret in diesem Wohngebiet tatsächlich Denkmalschutz ist.</p>
<p><strong>Vizepräsident Worm:</strong><br> Gibt es eine weitere Nachfrage?</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Herr Minister, nur zur Klarstellung für den Sachverhalt. Es geht nicht um den Rutsch-Elefanten –</p>
<p><strong>Prof. Dr. Hoff, Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei:</strong><br> Auch um den Rutsch-Elefanten, sonst wäre er ja nicht versetzt worden.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> ein rutschiges Thema in Eisenach. Es geht um das Wohngebiet an sich, wo die Denkmalschutzbehörde meint, ein Vorprüfungsverfahren einzuleiten, um festzustellen, ob die gesamten Außenanlagen – Wegebeziehungen, Abstand zwischen Wohnblöcken und so weiter und so fort, nicht der einzelne Rutsch-Elefant – den Kriterien des Denkmalschutzes unterliegen. Deswegen die Frage: Die Landesregierung würde Fördermittel bereitstellen, auch auf die Gefahr hin, dass das Wohngebiet den möglicherweise inzwischen erlangten Denkmalschutzstatus wieder verlieren könnte?</p>
<p><strong>Prof. Dr. Hoff, Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei:</strong><br> Ich will nochmal darauf hinweisen, dass Sie von einer falschen Prämisse ausgehen. Die Prämisse die Sie aufstellen, heißt: Das gesamte Wohngebiet steht unter Denkmalschutz oder kann unter Denkmalschutz stehen, deshalb darf man dort nichts mehr machen. Dann würden alle, die das Schicksal erleiden würden, in einem denkmalgeschützten Gebiet wohnen zu müssen, von jeglicher Modernisierung und der Herstellung von Barrierefreiheit ausgeschlossen. Eine solch enge Fassung des Denkmalschutzbegriffes wäre ein Rückschritt und würde uns an vielen Stellen erhebliche Probleme in einem Land machen, das von einer Vielzahl von Kulturdenkmalen nicht bitter geschlagen, sondern gesegnet ist. Vor dem Hintergrund ist es völlig richtig, die Herstellung von beispielsweise Barrierefreiheit in einem solchen Wohngebiet auch zu ermöglichen und entsprechende Fördermittel bereitzustellen. Diese Maßnahmen sind dann in der konkreten Baudurchführung auch in den Zusammenhang der Gewährleistung von Denkmalschutz zu setzen. Wir reden hier nicht über die Waldschlösschenbrücke in Dresden mit der quasi ein UNESCO-Weltkulturerbe-Status verloren wurde, sondern hier geht es – wie eigentlich an so vielen anderen Orten auch – um die Verbindung von Denkmalschutz auf der einen Seite mit Lebensqualität und Wohnqualität auf der anderen Seite.</p>]]></content:encoded>
                <category>SaschaBilay</category><category>Mündliche Anfragen</category>
                
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                <guid isPermaLink="false">news-55968</guid>
                <pubDate>Thu, 22 Jul 2021 00:00:00 +0200</pubDate>
                <title>Verloren gegangene Kindergartenplätze infolge von Gemeindezusammenschlüssen?</title>
                <link>https://www.saschabilay.de/landtag/muendliche-anfragen/news/verloren-gegangene-kindergartenplaetze-infolge-von-gemeindezusammenschluessen/</link>
                
                <description></description>
                <content:encoded><![CDATA[<p>Auszug aus dem Protokoll der Landtagssitzung vom22.07.21, S. 91 - 93.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Verloren gegangene Kindergartenplätze infolge von Gemeindezusammenschlüssen?<br> In den sozialen Netzwerken verbreitet die CDU-Landtagsfraktion Thüringen ein Video, in dem erklärt wird, in Thüringen seien in den letzten Jahren Gemeinden gegen ihren Willen gesetzlich zu Zusammenschlüssen gezwungen worden. Infolge dieser angeblichen Zwangsfusionen würde das kommunale Leben vor Ort zusammenbrechen. Als Beispiel wird benannt, dass es weniger Plätze in Kindergärten gebe.<br> Ich frage die Landesregierung:<br> 1. In welchen Fällen wurden seit dem Jahr 2014 Gemeindeneugliederungsmaßnahmen gegen den Willen der betroffenen Gemeinden vollzogen?<br> 2. In welchen Fällen wurden seit dem Jahr 2014 Plätze in Kindergärten abgebaut, die auf zwangsweise durchgeführte Gemeindeneugliederungsmaßnahmen zurückzuführen sind?<br> 3. Welche Anhaltspunkte liegen der Landesregierung darüber vor, dass in Gemeinden das kulturelle, soziale, sportliche oder sonstige gemeindliche Leben infolge einer Neugliederungsmaßnahme nachhaltig eingeschränkt ist?</p>
<p><strong>Vizepräsident Worm:</strong><br> Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Frau Staatssekretärin Schenk.</p>
<p><strong>Schenk, Staatssekretärin:</strong><br> Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bilay beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:<br> Zu Frage 1: Gemeindeneugliederungen können in Form von Gebiets- oder Bestandsänderungen erfolgen, und zwar nach § 9 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung. Mit Gebietsänderung werden nur die Grenzen von Gemeinden angepasst. Im Falle von Bestandsänderungen werden Gemeinden aufgelöst und zu neuen Gemeinden zusammengeschlossen oder in andere Gemeinden eingegliedert. Seit dem Jahr 2014 wurden in keinem Fall Gebiets- oder Bestandsänderungen gegen den Willen der hiervon betroffenen Gemeinden vollzogen. Die drei seit dem Jahr 2014 verabschiedeten Gemeindeneugliederungsgesetze enthielten nach Maßgabe des Freiwilligkeitsprinzips ausschließlich Zusammenschlüsse und Eingliederungen von Gemeinden, die ihre Neugliederung zuvor beantragt und entsprechende Neugliederungsbeschlüsse vorgelegt hatten.<br> Zu Frage 2: Hierzu verweise ich auf die Antwort zu Frage 1. Seit dem Jahr 2014 haben keine zwangsweise durchgeführten Gemeindeneugliederungen stattgefunden. Der Landesregierung liegen jedenfalls keine Erkenntnisse vor, dass Gemeindeneugliederungen zur Beseitigung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen geführt haben. Insbesondere ist aus keiner Gemeinde eine Meldung über einen solchen Rückgang eingegangen.<br> Zu Frage 3: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass es infolge der seit dem Jahr 2014 umgesetzten freiwilligen Gemeindeneugliederungen zu Fällen einer nachhaltigen Einschränkung des kulturellen, sozialen, sportlichen oder sonstigen gemeindlichen Lebens gekommen ist. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.</p>
<p><strong>Vizepräsident Worm:</strong><br> Vielen Dank. Gibt es Nachfragen? Jawohl.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Frau Staatssekretärin, vielen Dank für die Antworten. Ihren Ausführungen entnehme ich, dass es offensichtlich unwahr ist, was von der CDU-Landtagsfraktion über deren Kanäle verbreitet wird. Wir machen hier ja keinen amerikanischen Präsidentenwahlkampf, aber die Verbreitung von Fake News gehört offensichtlich nicht zu dem, was uns miteinander verbindet. Wie gedenkt denn die Landesregierung, dagegen vorzugehen, dass solche offensichtlich wahrheitswidrigen Aussagen durch die CDU-Landtagsfraktion verbreitet werden?</p>
<p><strong>Schenk, Staatssekretärin:</strong><br> Ich denke, die Landesregierung beantwortet die Fragen hinreichend klar. Zudem führt ja auch die regelmäßige Berichterstattung im relevanten Ausschuss dazu, dass klar ist, welche Gemeindeneugliederungen stattgefunden haben. Wir laden natürlich alle Abgeordneten ein, die Gliederungsgesetze und jeweils vorkommende Schwierigkeiten direkt zu melden. Insofern würde ich Ihnen zustimmen, wir befinden uns hier weder beim Wahlkampf in Amerika, noch ist es aus meiner Sicht geboten, weitere Neugliederungsbestrebungen unter diesen Duktus des scheinbaren Wegfalls von anderen Einrichtungen und dergleichen zu stellen. Wir erarbeiten ja gegenwärtig eine Fibel, die die ganzen Praxiserfahrungen der Kommunen zusammenträgt und ich denke, aus der wird sich auch noch mal stichhaltig ergeben, dass es keinerlei geschlossene Einrichtungen oder dergleichen gibt, die direkt auf die Zusammenschlüsse zurückzuführen sind.</p>
<p>(Beifall DIE LINKE)</p>]]></content:encoded>
                <category>SaschaBilay</category><category>Mündliche Anfragen</category>
                
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                <guid isPermaLink="false">news-55969</guid>
                <pubDate>Fri, 23 Apr 2021 00:00:00 +0200</pubDate>
                <title>Vergabe Fischereirecht im Bereich der Ulster in der Gemarkung Pferdsdorf/Röhn</title>
                <link>https://www.saschabilay.de/landtag/muendliche-anfragen/news/vergabe-fischereirecht-im-bereich-der-ulster-in-der-gemarkung-pferdsdorf-roehn/</link>
                
                <description></description>
                <content:encoded><![CDATA[<p>Auszug aus dem Protokoll der Landtagssitzung vom 23.04.21, S. 73 - 75.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Vergabe Fischereirecht im Bereich der Ulster in der Gemarkung Pferdsdorf/Rhön<br> Die Ulster ist Gewässer I. Ordnung und ist damit in der Zuständigkeit des Landes. Nach Information des Fragestellers bestand im Bereich der Ulster in der Gemarkung Pferdsdorf/Rhön (Gemeinde Unterbreizbach/ Wartburgkreis) seit Jahrzehnten ein sogenanntes selbständiges Fischereirecht zugunsten der Gemeinde, welches die Fischergenossenschaft Ulstertal seit 1923 ausübt. Auf Grundlage des Thüringer Fischereigesetzes haben seit 1992 die Gemeinde Pferdsdorf bzw. Unterbreizbach (als Rechtsnachfolger) mehrfach Anträge beim Grundbuchamt, welches die Notwendigkeit der Eintragung selbstständiger Fischereirechte in das Grundbuch verneinte sowie bei der Oberen Fischereibehörde zur Eintragung des selbständigen Fischereirechts gestellt. Die Obere Fischereibehörde begründete die Nichtbearbeitung der Anträge mit dem Fehlen einer diesbezüglichen Verordnung. 2020 bestreitet das Land nunmehr das Vorhandensein des nachgefragten selbstständigen Fischereirechts zugunsten der Gemeinde Unterbreizbach und vergab dieses ohne Beteiligung der Gemeinde und der bisherigen Pächter in einem öffentlichen Verfahren.<br> Ich frage die Landesregierung:<br> 1. Welche Rechtsfolgen entstehen, wenn die Anträge der Gemeinde zur Gewährung eines selbstständigen Fischereirechts durch die Obere Fischereibehörde nicht bearbeitet werden?<br> 2. Wurden die Gemeinde Unterbreizbach und die bisherigen Pächter der Fischereirechte bei der Vergabe beteiligt und falls ja, wie wurden sie beteiligt und falls nein, weshalb wurde auf eine derartige Beteiligung verzichtet?<br> 3. Inwieweit hätten zunächst die bisherigen Fischereirechteausüber, die einen diesbezüglichen Vertrag mit der Gemeinde Unterbreizbach hatten, durch das Land als künftige Pächter des nachgefragten Fischereirechts angefragt werden müssen, und wie wird dies begründet?<br> 4. Wer übt derzeit, für welche Zeitdauer, zu welchem Pachtpreis das nachgefragte Fischereirecht aus?</p>
<p><strong>Vizepräsident Worm:</strong><br> Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Herr Staatssekretär Weil.</p>
<p><strong>Weil, Staatssekretär:</strong><br> Sehr geehrter Herr Präsident, verehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bilay beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:<br> Zu Frage 1: Gegenstand des Antrags der Gemeinde war nicht die Gewährung eines selbstständigen Fischereirechts, sondern dessen Eintragung in das Fischereibuch gemäß § 5 Thüringer Fischereigesetz. Die Regelungen zur Anlegung des Fischereibuchs wurden mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Fischereigesetzes vom 14. Juni 2014 aufgehoben. Antragsteller auf Eintragungen von selbstständigen Fischereirechten in das Fischereibuch haben daraufhin eine Mitteilung erhalten, dass das Fischereibuch wegen nunmehr fehlender Ermächtigung nicht angelegt wird. Das Fortgelten von selbstständigen Fischereirechten wird durch § 4 Abs. 1 Thüringer Fischereigesetz geregelt. Hiernach bestehen selbstständige Fischereirechte fort, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Thüringer Fischereigesetzes im Grundbuch oder im Fischereiregister eingetragen waren. Voraussetzung für die Eintragung eines selbstständigen Fischereirechts in das Fischereibuch wäre die Vorlage oben genannter Nachweise gewesen. Insofern entsteht aus der Nichtanlegung des Fischereibuchs keine Rechtsfolge für die seinerzeit gestellten Anträge. Im Zuge der Recherchen zur Verpachtung staatlicher Fischereirechte durch die Thüringer Landgesellschaft mbH, der die Verwaltung und Verpachtung staatlicher Fischereirechte per Geschäftsbesorgungsvertrag übertragen wurde, konnte die Gemeinde keine der im § 4 Abs. 1 Thüringer Fischereigesetz genannten Nachweise über das Fortbestehen von eventuell vormals geltenden selbstständigen Fischereirechten vorlegen. Folglich war davon auszugehen, dass ein ehemals existierendes selbstständiges Fischereirecht der Gemeinde heute nicht mehr besteht und damit der Freistaat Thüringen als Eigentümer der Flurstücke der Ulster in der Gemarkung Pferdsdorf/Rhön gemäß § 3 Thüringer Fischereigesetz Inhaberin des Eigentumsfischereirechtes ist.<br> Zu Frage 2: Die Verpachtung staatlicher Fischereirechte erfolgt gemäß Nummer 3.4 bis 3.8 der Verwaltungsvorschrift über die Verpachtung staatlicher Fischereirechte im Freistaat Thüringen vom 19. März 2011, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015, auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung. Die Gemeinde zählt nicht zu dem dort genannten Bieterinnenkreis. Das ist auch so aufgrund der Regelung des § 12 Abs. 3 Thüringer Fischereigesetz, wonach juristische Personen, ausgenommen der dort genannten, Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen sollen. Eine Beteiligung des bisherigen Pächters war möglich, da dieser aufgrund der vorgenannten Regelung zum Bieterinnenkreis gehörte. Dies wurde dem örtlichen Angelverein mit dazu geführtem Schriftverkehr auch mitgeteilt.<br> Zu Frage 3: Die Übernahme von Fischereipachtverträgen infolge von Eigentumswechsel kann nur erfolgen, wenn die Geltungsdauer des Pachtvertrags noch nicht abgelaufen ist und wenn der Fischereipachtvertrag privatrechtlich wirksam zustande gekommen ist. Beides hat im vorliegenden Fall nicht zugetroffen. Zudem hatte es die Gemeinde versäumt, den Fischereipachtvertrag gemäß § 13 Abs. 4 Thüringer Fischereigesetz der unteren Fischereibehörde zur Genehmigung anzuzeigen, sodass dieser, auch wenn er seinerseits privatrechtlich wirksam zustande gekommen wäre, mangels öffentlich-rechtlicher Genehmigung nicht wirksam geworden wäre.<br> Zu Frage 4: Das Fischereirecht wird vom Angelverein Pferdsdorf/Rhön 1949 e. V. ausgeübt. Dieser hat im Ergebnis der beschränkten Ausschreibung zur Verpachtung des Fischereiausübungsrechts den Zuschlag erhalten. Der Fischereipachtvertrag hat eine Geltungsdauer von zwölf Jahren und vier Monaten und läuft am 31. Dezember 2032 aus. Der jährliche Pachtpreis beträgt 400 Euro, also 103,90 Euro pro Hektar. Vielen Dank.</p>]]></content:encoded>
                <category>SaschaBilay</category><category>Mündliche Anfragen</category>
                
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                <guid isPermaLink="false">news-52644</guid>
                <pubDate>Thu, 11 Mar 2021 00:00:00 +0100</pubDate>
                <title>Kontrolle und Vollzug des lnfektionsschutzgesetzes im Wartburgkreis</title>
                <link>https://www.saschabilay.de/landtag/muendliche-anfragen/news/kontrolle-und-vollzug-des-lnfektionsschutzgesetzes-im-wartburgkreis/</link>
                
                <description></description>
                <content:encoded><![CDATA[<p>Auszug aus dem Protokoll der Landtagssitzung vom 11.03.21, S. 2917 - 2919.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Kontrolle und Vollzug des lnfektionsschutzgesetzes im Wartburgkreis<br> Die Kontrolle und der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, der Verordnungen des Landes und der Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte obliegt den unteren staatlichen Gesundheitsämtern im Zusammenhang mit den weiteren Ordnungsbehörden der Gemeinden und Städte. Die Gemeinden, Städte und Landkreise nehmen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis anstelle des Landes wahr. Die Aufgabenwahrnehmung unterliegt der Kontrolle des Landtags.<br> Ich frage die Landesregierung:<br> 1. Wie viele Verstöße gegen die Verordnungen des Landes und der Allgemeinverfügungen des Landkreises wurden zwischen November 2020 und Februar 2021 durch welche Behörden der Gemeinden und Städte im Wartburgkreis sowie durch Behörden des Wartburgkreises festgestellt und dem Gesundheitsamt des Wartburgkreises als zuständiger Behörde zur Ahndung gemeldet?<br> 2. Welche Arten der Verstöße wurden dabei häufig gemeldet (bitte Einzelaufstellung nach Monaten)?<br> 3. In wie vielen der gemeldeten Fälle erfolgte nach Prüfung durch das zuständige Gesundheitsamt des Wartburgkreises die Feststellung, dass kein Verstoß gegen die entsprechenden Regelungen vorliegt?<br> 4. In wie vielen der gemeldeten Fälle, bei denen das Gesundheitsamt einen tatsächlichen Verstoß festgestellt hatte, wurden welche konkreten Ahndungsmaßnahmen eingeleitet?</p>
<p><strong>Vizepräsident Prof. Dr.-Ing. Kaufmann:</strong><br> Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Bitte, Frau Ministerin Werner.</p>
<p><strong>Werner, Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:</strong><br> Danke. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, im Namen der Landesregierung beantworte ich die Anfrage des Abgeordneten Sascha Bilay wie folgt:<br> Zu Frage 1: In der Zeit zwischen November 2020 und Februar 2021 wurden dem Landratsamt Wartburgkreis 159 Verstöße gegen die Verordnungen des Landes sowie der Allgemeinverfügung des Landkreises gemeldet. Die Ordnungswidrigkeitsanzeigen wurden von der Thüringer Polizei, der Polizeiinspektion Eisenach, der Polizeiinspektion Bad Salzungen, der Bereitschaftspolizei Thüringen, der Bundespolizeiinspektion Erfurt, der Stadtverwaltung Eisenach, der Stadtverwaltung Bad Salzungen, der Landespolizeiinspektion Gotha, der Bundespolizeiinspektion Rosenheim, der Bundespolizeiinspektion Bad Bentheim, der Bundespolizeiinspektion Berggießhübel und der Bundespolizeiinspektion Kleve aufgenommen.<br> Zu Frage 2: November: keine Verwendung der erforderlichen Mund-Nasen-Bedeckung, Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, Quarantäneverstoß. Dezember: keine Verwendung der erforderlichen Mund-Nasen-Bedeckung, Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkungen, Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, Quarantäneverstoß. Im Januar 2021: keine Verwendung der erforderlichen Mund-Nasen-Bedeckung, Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkungen, Zusammenkünfte im öffentlichen Raum. Februar: keine Verwendung der erforderlichen Mund-Nasen-Bedeckung, Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkungen, Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, Fehlen der digitalen Einreiseanmeldung, Quarantäneverstoß, Verletzung der Auskunftspflicht nach § 25 IfSG, Verweigerung der Kontaktpersonenübermittlung.<br> Zu Frage 3: In 31 Fällen konnte nach Prüfung festgestellt werden, dass keine Verstöße gegen die geltenden Regelungen vorliegen.<br> Zu Frage 4: Ein Verfahren wurde bisher in 96 Fällen eingeleitet; die noch ausstehenden 32 Verfahren werden noch eingeleitet. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.</p>
<p><strong>Vizepräsident Prof. Dr.-Ing. Kaufmann:</strong><br> Danke. Bitte, Herr Bilay.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Danke für die Antwort. Es ist ja feststellbar, dass im Wesentlichen Bundes- und Landesbehörden die Verstöße festgestellt haben oder zumindest die Verdachtsfälle und die zwei Städte Bad Salzungen und Eisenach. Haben im übrigen Kreisgebiet jenseits von Bad Salzungen und Eisenach keine Kontrollen stattgefunden oder hat man dort nichts festgestellt? Es ist ja die Frage, gerade das Ausbruchsgeschehen im Hotspot Dermbach, da ist offensichtlich nie vorher kontrolliert worden, was da los ist, und auch das Ausbruchsgeschehen jetzt im Rathaus der Stadt Bad Liebenstein ist ja auffällig.<br> Die zweite Nachfrage wäre – das sind ja alles Verstöße im öffentlichen Raum –: Ist der Landesregierung bekannt, ob im privaten Raum entweder keine Kontrollen stattgefunden haben oder ob dort gegebenenfalls auch keine Verstöße festgestellt wurden?</p>
<p><strong>Werner, Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:</strong><br> Herzlichen Dank für die Fragen. Zum Ersten empfinde ich es auch als auffällig, dass hier nur bestimmte Behörden Verstöße festgestellt und gemeldet oder zur Anzeige gebracht haben. Insofern ist das schon ein Ungleichgewicht. Man kann davon ausgehen, dass nicht nur im städtischen Bereich, sondern auch in anderen Bereichen Verstöße stattgefunden haben. Insofern muss da sicherlich noch einmal darauf geschaut werden und das führt mich dann auch zu Ihrer zweiten Frage. Natürlich wissen wir aus verschiedenen Zahlen, die uns vorliegen, dass auch im privaten Bereich Verstöße stattfinden. Wir wissen das insbesondere auch, wenn&nbsp;es um Kontaktpersonennachverfolgung geht, wenn diese geleistet wird, dass hier immer wieder auch Verstöße bekannt werden. Wir wissen von kleinen Garagenpartys, wir wissen von illegalen Faschingsfeiern und ähnlichen Ereignissen. Dass hier so wenige dieser Fälle uns über die Behörden bekannt werden, sondern über die Kontaktpersonennachverfolgung, empfinde ich auch als problematisch und ich denke, man muss dem nachgehen.</p>
<p><strong>Vizepräsident Prof. Dr.-Ing. Kaufmann:</strong><br> Es gibt eine weitere Nachfrage. Bitte, Frau Müller.</p>
<p><strong>Abgeordnete Müller, DIE LINKE:</strong><br> Vielen Dank für die Antworten. Herr Bilay hat es eben schon gesagt. Es ist sehr dominant, dass gerade Bundes- und Landesbehörden diese Kontrollen oder die Verstöße festgestellt haben. Ist eine Ursache, dass die Ordnungsbehörden der Kommunen vielleicht auch Bedenken haben, mögliche Verstöße zu melden, und wie kann man dieses Problem gegebenenfalls auch auflösen?</p>
<p><strong>Werner, Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:</strong><br> Das ist jetzt natürlich ein klein wenig im Bereich der – ich will nicht sagen – Spekulationen, aber aus verschiedenen Gesprächen wissen wir zumindest, dass es für die örtlichen Behörden oft nicht einfach ist, im privaten Bereich zu ahnden und nicht nur etwas aufzulösen, sondern eben auch zur Anzeige zu bringen. Insofern diskutieren wir tatsächlich darüber, welche Möglichkeiten es geben könnte, diesem Problem, dass man sich zu gut kennt, vielleicht gerade in bestimmten Bereichen etwas entgegenzusetzen. Das ist allerdings nicht einfach, will ich an dieser Stelle ganz deutlich sagen. Ein anderer Grund kann aber auch darin bestehen, dass natürlich – das wissen wir – die Gesundheitsämter überlastet sind, dass aus verschiedenen Behörden Unterstützung geleistet werden muss, um hier die Gesundheitsämter in ihren Aufgaben zu begleiten. Es könnte in dem einen oder anderen Fall auch daran liegen, dass eben nicht genügend Personal da ist.</p>]]></content:encoded>
                <category>SaschaBilay</category><category>Mündliche Anfragen</category>
                
            </item>


            
            <item>
                <guid isPermaLink="false">news-50635</guid>
                <pubDate>Wed, 16 Dec 2020 00:00:00 +0100</pubDate>
                <title>Vorschläge der Landesregierung für einen zu bildenden Härtefallfonds Straßenausbaubeiträge</title>
                <link>https://www.saschabilay.de/landtag/muendliche-anfragen/news/vorschlaege-der-landesregierung-fuer-einen-zu-bildenden-haertefallfonds-strassenausbaubeitraege/</link>
                
                <description></description>
                <content:encoded><![CDATA[<p>Hinweis: Aufgrund der pandemischen Lage haben sich die Landtagsfraktionen dazu entschlossen, zur Sitzung am 18.12.20 keine mündliche Fragestunde durchzuführen und alle Anfragen schriftlich durch die Landesregierung beantworten zu lassen.</p>
<p>Im Entwurf des Landeshaushaltes 2021 sind auf Vorschlag der Landesregierung bis zu fünf Millionen Euro für einen zu bildenden Härtefallfonds vorgesehen, mit dem besondere Härten im Zusammenhang mit der gesetzlichen Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zum Jahresanfang 2019 abgemildert werden sollen. Zur praktischen Umsetzung der im Landeshaushalt vorgesehenen Mittel ist eine Ausführungsvor-schrift der Landesregierung erforderlich. Bisher liegt lediglich ein Vorschlag der Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag vor, der eine Kappung der Beitragshöhe bei 2.000 Euro vorsieht.<br> Der Vollzug des Landeshaushaltes soll ab 1. Januar 2021 wirksam werden, weshalb zeitnah eine Ausführungsvorschrift der Landesregierung in Kraft gesetzt werden muss.</p>
<p><a href="https://www.saschabilay.de/fileadmin/SaschaBilay/Muendliche_Anfragen/Vorschlaege_der_Landesregierung_fuer_einen_zu_bildenden_Haertefallfonds_Strassenausbaubeitraege.pdf" target="_top" class="link-download" title="readon link">DS 7/2420</a></p>]]></content:encoded>
                <category>SaschaBilay</category><category>Mündliche Anfragen</category>
                
            </item>


            
            <item>
                <guid isPermaLink="false">news-49361</guid>
                <pubDate>Tue, 28 Jul 2020 00:00:00 +0200</pubDate>
                <title>Personalauswahlverfahren in Fällen kommunaler Gemeinschaftsarbeit</title>
                <link>https://www.saschabilay.de/landtag/muendliche-anfragen/news/personalauswahlverfahren-in-faellen-kommunaler-gmeinschaftsarbeit/</link>
                
                <description></description>
                <content:encoded><![CDATA[<p>Hinweis: gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtages werden Mündliche Anfragen innerhalb einer Woche nach der Landtagssitzung schriftlich beantwortet, wenn die Fragen aus Zeitmangel nicht mehr behandelt werden können.</p>
<p>Gemeinden, Städte und Landkreise können auf Grundlage des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in unterschiedlichen Formen die ihnen obliegenden Aufgaben gemeinsam erledigen. Eine Möglichkeit ist die Aufgabenerledigung über eine Zweckvereinbarung mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag, wodurch auch Befugnisse auf Beteiligte übergehen. Dies betrifft auch die Personalgewinnung. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit auch die Kommunen beim Stellenbesetzungsverfahren zu beteiligen sind, die die Aufgaben auf eine andere Kommune übergehen lassen und wenn die Wirksamkeit der Zweckvereinbarung in der Zukunft liegt.</p>
<p><a href="https://www.saschabilay.de/fileadmin/SaschaBilay/Muendliche_Anfragen/Personalauswahlverfahren_in_Faellen_kommunaler_Gemeinschaftsarbeit.pdf" class="link-download" title="download link">DS 7/1376</a></p>]]></content:encoded>
                <category>SaschaBilay</category><category>Mündliche Anfragen</category>
                
            </item>


            
            <item>
                <guid isPermaLink="false">news-49360</guid>
                <pubDate>Thu, 18 Jun 2020 00:00:00 +0200</pubDate>
                <title>Vorbereitungsstand zur Einführung der Umsatzsteuerpflicht in den Kommunen - nachgefragt</title>
                <link>https://www.saschabilay.de/landtag/muendliche-anfragen/news/vorbereitungsstand-zur-einfuehrung-der-umsatzsteuer-pflicht-in-den-kommunen-nachgefragt/</link>
                
                <description></description>
                <content:encoded><![CDATA[<p>Auszug aus dem Protokoll der Landtagssitzung vom 18.06.20, S. 1145 - 1147.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Vorbereitungsstand zur Einführung der Umsatzsteuerpflicht in den Kommunen – nachgefragt<br> Der Sachverhalt war bereits Gegenstand der Kleinen Anfrage 7/14 und der Antwort der Regierung in Drucksache 7/135. In der Antwort teilte die Landesregierung mit, dass in der 984. Sitzung des Bundesrats am 20. Dezember 2019 der Bundesrat mit der Stimme Thüringens den Entschließungsantrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin ange-nommen hat, mit dem die Bundesregierung gebeten wird, im Rahmen einer Gesetzesinitiative die Übergangsfrist zur Einführung der Umsatzsteuerpflicht in den Kommunen auf der Grundlage der bereits abgegebenen Optionserklärungen um zwei Jahre bis zum Ende des Jahres 2022 zu verlängern. Diese Zeitspanne werde für erforderlich gehalten, um die bestehenden relevanten rechtlichen Unsicherheiten der Kommunen im Hinblick auf die Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz zeitnah, einheitlich und verbindlich auf Bund-Länder-Ebene zu klären.<br> Ich frage die Landesregierung:<br> 1. Wie gestaltet sich mit Blick auf den Umstand, dass ab 1. Januar 2021 § 2b Umsatzsteuergesetz vollständig gelten soll, die aktuelle Vorbereitung und Umsetzung dieses Gesetzes?<br> 2. Inwieweit wurde nach Kenntnis der Landesregierung der Bitte des Bundesrates an die Bundesregierung gefolgt, die Übergangsfrist zur Einführung der Umsatzsteuerpflicht in den Kommunen auf der Grundlage der bereits abgegebenen Optionserklärungen um zwei Jahre bis zum Ende des Jahres 2022 zu verlängern?<br> 3. Welche Informationen und Unterstützungen haben die Kommunen seitens des Landes zur Vorbereitung auf die Einführung der Umsatzsteuerpflicht erhalten?<br> 4. In welcher Form waren in diesem Zusammenhang die kommunalen Spitzenverbände eingebunden?</p>
<p><strong>Vizepräsidentin Marx:</strong><br> Für die Landesregierung antwortet das Finanzministerium, Frau Ministerin Taubert.</p>
<p><strong>Taubert, Finanzministerin:</strong><br> Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, ich antworte auf die Mündliche Anfrage wie folgt:<br> § 2b Umsatzsteuergesetz ist eine grundlegende Neuregelung im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Mit dieser Neuregelung wurden neue unbestimmte Rechtsbegriffe geschaffen, die zu einer Vielzahl von steuerlichen Auslegungs- und Abgrenzungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung führen. Um einen geordneten Übergang zum neuen Rechtssystem zu ermöglichen, wurde eine fünfjährige Übergangsfrist geschaffen, der sogenannte Optionszeitraum, der es den betroffenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erlaubt, das bisherige Umsatzsteuerrecht bis zum 31.12.2020 weiter anzuwenden. Bei den Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene zeigte sich aber, dass die drängenden Anwendungsfragen, insbesondere auch der Kommunen, in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht abschließend be-antwortet werden können. Deshalb hatte der Bundesrat bereits in seiner Sitzung am 20. Dezember 2019 angeregt, den Optionszeitraum um zwei weitere Jahre bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Mit Corona wurde es nicht einfacher. Nun waren drängendere Fragen als die der Besteuerung der öffentlichen Hand zu klären. Die Verlängerung des Optionszeitraums bis zum 31.12.2022 ist deshalb Bestandteil des Corona-Steuerhilfegesetzes, dem der Bundesrat in seiner Sitzung am 5. Juni 2020 bereits zugestimmt hat. In der hierdurch gewonnenen Zeit sollen die bestehenden relevanten rechtli-chen Unsicherheiten der Kommunen und der anderen betroffenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nun einheitlich und verbindlich auf Bund-Länder-Ebene geklärt werden. Sobald Fragen einer Klärung zugeführt wurden, erhalten die kommunalen Spitzenverbände entsprechende Informationen in der Regel durch ein mit den Ländern abgestimmtes Antwortschreiben des Bundesministeriums der Finanzen. Ich gehe davon aus, dass die Verbände ihrerseits die Informationen auch an die Kommunen weiterleiten. Damit dürfte sich die Anfrage zum Vorbereitungsstand zur Einführung der Umsatzsteuerpflicht in den Kommunen erledigen, da die noch zu klärenden Detailfragen nunmehr in den kommenden zweieinhalb Jahren abgestimmt werden. Ich will noch dazusagen, dass ich vor drei Jahren bereits die kommunalen Spitzenverbände eingela-den habe, darüber hinaus die Steuerberaterkammer, um eine Klärung herbeizuführen. Wie passiert die Aufklärung? Wie wird die Beratung vorgenommen? Wir selber, das Finanzministerium, dürfen ja keine Steuerberatung durchführen. Deswegen sind die Steuerberater diejenigen, die vor allen Dingen beraten; das sind ja alles Unternehmen, die einen Steuerberater haben müssten. Ich will dazusagen, dass das damalige Gespräch für mich sehr enttäuschend war, weil eigentlich noch gar niemand so recht auf der Schiene war: Damüssen wir jetzt etwas anderes beachten. Wir haben uns dann aber gemeinsam verständigt, dass ich zumindest in dem gelben Blättchen des Gemeinde- und Städtebunds veröffentlichen kann, dass wir darauf hinweisen, da gibt es eine Verände-rung, und dass sich alle betroffenen Einrichtungen mit ihrem zuständigen Steuerberater/Steuerberaterin in Verbindung setzen müssen, um dazu auch eigene Gedanken anzustellen, was muss ich verändern – unabhängig davon, dass es jetzt solche Fragen gibt, die allgemeinverbindlich erklärt werden sollen. Ich will ein Weiteres dazusagen: Wir sind natürlich als Bundesland auch selbst betroffen, weil wir auch solche Unternehmungen haben, die von dieser Umsatzsteuerpflicht betroffen sind.<br> Danke schön.</p>
<p><strong>Vizepräsidentin Marx:</strong><br> Gibt es Nachfragen? Herr Bilay.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Eine Nachfrage: Sie hatten in der Ausgangsfrage meiner Kleinen Anfrage auch darauf hingewiesen zu der Frage, inwieweit die Umsatzsteuer dann bei kostenrechnenden Einrichtungen Auswirkungen auf die Gebührenbemessung hat, die sich gegebenenfalls bei der Ermittlung des Finanzbedarfs im Kommunalen Finanzausgleich niederschlagen würden. Nun gehe ich davon aus, die Landesregierung erarbeitet gerade den Kommunalen Finanzausgleich, erstmal das Finanzausgleichsgesetz für 2021, jenseits der bevorstehenden großen Revision. Inwieweit spielen da solche Fragestellungen tatsächlich schon in der Vorbereitung eine Rolle, sodass die Kommunen, wenn das verlängert werden sollte, auch Anhaltspunkte für die Bewertung der Umsatzsteuerpflicht von einzelnen kommunalen Leistungen haben? Oder spielt das derzeit gar keine Rol-le?</p>
<p><strong>Taubert, Finanzministerin:</strong><br> Das kann aufgrund der Struktur des Finanzausgleichs doch überhaupt keine Rolle spielen. Woher sollen der Freistaat oder auch die Kommunen momentan wissen, wie sich das auswirkt. Es gibt keine Erhebung von allen infrage kommenden betroffenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sagen: In Summe kommen einfach nur durch die Umsatzsteuer 100 Millionen Euro mehr auf uns zu. – Das gibt es nicht. Mir ist auch nicht klar, wie wir das erheben sollten. Wir können das nicht von allen Gemeinden und Kreisen erheben, das ist zum jetzigen Zeitpunkt meines Erachtens überhaupt nicht möglich. Deswegen spielt das im FAG keine Rolle.</p>]]></content:encoded>
                <category>SaschaBilay</category><category>Mündliche Anfragen</category>
                
            </item>


            
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                <guid isPermaLink="false">news-49359</guid>
                <pubDate>Fri, 31 Jan 2020 00:00:00 +0100</pubDate>
                <title>Situation der Verwaltungsgemeinschaft &quot;Schwarzatal&quot;- nachgefragt</title>
                <link>https://www.saschabilay.de/landtag/muendliche-anfragen/news/situation-der-verwaltungsgemeinschaft-schwarzatal-nachgefragt/</link>
                
                <description></description>
                <content:encoded><![CDATA[<p>Auszug aus dem Protokoll der Landtagssitzung vom 31.01.20, S. 387f - 388.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Vielen Dank.<br> Situation der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ – nachgefragt<br> Die Situation der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ war bereits Gegenstand meiner Mündlichen Anfrage in Drucksache 7/43 im Dezember 2019. Im Rahmen der Beantwortung dieser Mündlichen Anfrage teilte die Landesregierung, vertreten durch den zuständigen Staatssekretär im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales, mit, dass die Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ durch eine von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, nach § 122 der Thüringer Kommunalordnung bestellte Beauftragte geleitet werde. Das Amt des hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden sei laut Aussage des Staatssekretärs bereits ausgeschrieben worden. Die Bewerbungsfrist endete demnach am 12. Dezember 2019. Zudem sollte am 16. Dezember 2019 die Gemeinschaftsversammlung über den Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2019 beschließen. Die Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ wurde zum 1. Januar 2019 neu gegründet und unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.<br> Ich frage die Landesregierung:<br> 1. Mit welchem Ergebnis endete die Ausschreibung für das Amt des hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden?<br> 2. Wann ist mit einer entsprechenden Besetzung der Stelle zu rechnen?<br> 3. Mit welchem Ergebnis endete die Abstimmung der Gemeinschaftsversammlung über den Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2019 in der Sitzungam 16. Dezember 2019?<br> 4. Welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen wird die Landesregierung in der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ gegebenenfalls ergreifen, um entsprechend der Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung die Arbeits- und Handlungsfähigkeit der VG zu gewährleisten?</p>
<p><strong>Vizepräsident Bergner:</strong><br> Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales.</p>
<p><strong>Götze, Staatssekretär:</strong><br> Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bilay beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:<br> Zu Frage 1: Nach Auskunft der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, sind auf die Stellenausschreibung der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ für das Amt des hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden drei Bewerbungen eingegangen. In der Sitzung der Gemeinschaftsversammlung am 27. Januar 2020 erhielten die Bewerber die Gelegenheit, sich den Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung vorzustellen.<br> Zu Frage 2: Die Wahl des bzw. der Gemeinschaftsvorsitzenden ist für die nächste Sitzung der Gemeinschaftsversammlung der VG „Schwarzatal“, die voraussichtlich Ende Februar/Anfang März 2020 stattfinden wird, vorgesehen.<br> Zu Frage 3: Die Gemeinschaftsversammlung hat in ihrer Sitzung am 16. Dezember 2019 den Tagesordnungspunkt „Haushalt 2019“ per Geschäftsordnungsbeschluss mit 23 Jastimmen und 1 Enthaltung von der Tagesordnung genommen.<br> Zu Frage 4: Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde hat die Verwaltungsgemeinschaft aufgefordert, zur nächsten Sitzung der Gemeinschaftsversammlung einen Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2020 einzubringen. Die Arbeits- und Handlungsfähigkeit der Verwaltungsgemeinschaft ist grundsätzlich gegeben. Um die bestehenden personellen haushalterischen und EDV-Probleme der Verwaltungsge-meinschaft zu lösen, findet eine enge Abstimmung zwischen der Rechtsaufsichtsbehörde mit der Beauftragten statt. Zuletzt gab es am 23.01.2020 eine umfassende Erörterung mit Vertretern der Verwaltungsgemeinschaft und der unteren Rechtsaufsichtsbehörde im Thüringer Landesverwaltungsamt, die die Lage der Verwaltungsgemeinschaft zum Gegenstand hatte. Die Rechtsaufsichtsbehörde wird, soweit erforderlich, zu gegebener Zeit über weitere rechtsaufsichtliche Maßnahmen entscheiden.<br> Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.</p>
<p><strong>Vizepräsident Bergner:</strong><br> Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Gibt es Nachfragen? Ja, wir haben eine Nachfrage des Fragestellers.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Zwei Fragen, Herr Staatssekretär. Meine zwei Fragen lauten: Wann ist mit der Besetzung der Stellezu rechnen? Sie haben jetzt gesagt, dass voraussichtlich Ende Februar/Anfang März die VG-Versammlung erneut tagt, aber da ist jetzt keine Aussage gewesen, wann mit einer Besetzung der Stelle zu rechnen ist. Wahrscheinlich werden die Vor-stellungsgespräche ausgewertet. Ich stelle jetzt fest nach Ihrer Antwort, dass das Haushaltsjahr 2019 im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung abgeschlossen werden musste, weil es von der Tagesordnung genommen wurde. Gibt es eine Begründung für die De-facto-Nichtbehandlung des Haushaltsplans 2019? Was ist denn da vorgetragen worden?</p>
<p><strong>Götze, Staatssekretär:</strong><br> Also die Begründung ist mir nicht bekannt, so viel als Antwort zur zweiten Frage. Zur ersten Frage: Ich hatte ausgeführt, dass die Wahl der bzw. des Gemeinschaftsvorsitzenden für Ende Februar/Anfang März vorgesehen ist. Dann gehe ich davon aus, dass die Stelle selbstverständlich zu diesem Zeitpunkt auch besetzt wird.</p>]]></content:encoded>
                <category>SaschaBilay</category><category>Mündliche Anfragen</category>
                
            </item>


            
            <item>
                <guid isPermaLink="false">news-49358</guid>
                <pubDate>Thu, 12 Dec 2019 00:00:00 +0100</pubDate>
                <title>Situation der Verwaltungsgemeinschaft &quot;Schwarzatal&quot;</title>
                <link>https://www.saschabilay.de/landtag/muendliche-anfragen/news/situation-der-verwaltungsgemeinschaft-schwarzatal/</link>
                
                <description></description>
                <content:encoded><![CDATA[<p>Auszug aus dem Protokoll der Landtagssitzung vom 12.12.19, S. 154 - 155.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Situation der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“<br> Nach meiner Kenntnis verfügt die Verwaltungsge-meinschaft „Schwarzatal“ weder über einen hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden noch eine Kämmerin. Die Stellen des Bauamtsleiters und des Hauptamts sind zudem nicht besetzt. Laut einem Bericht der „Ostthüringer Zeitung“ vom 28. November 2019 verfügt die Verwaltungsgemeinschaft außerdem weder über einen Entwurf eines Haushaltsplans für das Jahr 2019 noch über einen entsprechenden Stellenplan. Somit werden zentrale Vorschriften der Thüringer Kommunalordnung durch die Verwaltungsgemeinschaft hinsichtlich des fachlich geeig-neten Verwaltungspersonals und des Erlasses einer Haushaltssatzung einschließlich eines Haushaltsplans nicht umgesetzt. Die Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ wurde zum 1. Januar 2019 neu gegründet und unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.<br> Ich frage die Landesregierung:<br> 1. Wie bewertet die Landesregierung die aktuelle Situation der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ angesichts des Umstands, dass die Verwaltungsgemeinschaft weder über einen hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden noch eine Kämmerin und einen Entwurf eines Haushaltsplans fürdas Jahr 2019 verfügt?<br> 2. Welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen wurden wann mit welchem Ergebnis ergriffen, um sicherzustellen, dass die Verwaltungsgemeinschaft das fachlich geeignete Verwaltungspersonal anstellt und die Verwaltungsgemeinschaft eine Haushaltssatzung erlässt?<br> 3. Welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen wird die Landesregierung in der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ gegebenenfalls ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verwaltungsgemeinschaft das fachlich geeignete Verwaltungspersonal anstellt und die Verwaltungsgemeinschaft eine Haushaltssatzung erlässt?</p>
<p><strong>Vizepräsidentin Rothe-Beinlich:</strong><br> Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Höhn.</p>
<p><strong>Höhn, Staatssekretär:</strong><br> Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bilay beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:<br> Zu Frage 1: Die Verwaltungsgemeinschaft„Schwarzatal“ wird durch eine von der zuständigenRechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, nach § 122 ThürKO bestellte Beauftragte geleitet. Das Amt des hauptamtlichen Ge-meinschaftsvorsitzenden wurde ausgeschrieben. Die Bewerbungsfrist endet am 12. Dezember. NachAuskunft der Rechtsaufsichtbehörde verfügt die VG „Schwarzatal“ über einen Haushaltsplanentwurf einschließlich eines Stellenplans, der für die Finanz-verwaltung 9,25 Stellen vorsieht. Über diesen Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2019 soll die Gemeinschaftsversammlung in ihrer Sitzung am 16. Dezember 2019 beschließen.<br> Zu Frage 2: Das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt hat die VG „Schwarzatal“ bei deren Neustrukturierung sowie bei der personellen Ausstattung rechtsaufsichtlich begleitet und die erforderlichen rechtsaufsichtlichen Maßnahmen wie die Bestellung der Beauftragten ergriffen, sodass der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung gewährleistet ist. Im Übri-gen verweise ich auf die Antwort zu Frage 1.<br> Zu Frage 3: Die Kommunalaufsicht begleitet den Prozess der Neustrukturierung mit unterschiedlichen rechtsaufsichtlichen Maßnahmen. Dabei kommt in erster Linie eine Beratung gemäß § 116ThürKO in Betracht. Sie wird, soweit erforderlich, nach Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens darüber hinaus über weitere rechtsaufsichtliche Maßnahmen zu entscheiden haben.<br> Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.</p>
<p><strong>Vizepräsidentin Rothe-Beinlich:</strong><br> Vielen herzlichen Dank, Herr Staatssekretär. Gibtes dazu Nachfragen? Von seiten des Fragestellers, Herr Bilay.</p>
<p><strong>Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:</strong><br> Danke, Herr Staatssekretär. Die Leitung der Rechtsaufsicht ist ein Bediensteter/eine Bedienstete des Landes. Zu welchem Zeitpunkt halten Sie es denn für geboten, dass auch über die Maßnahmen der Landesregierung Eingriff genommen werden könnte, sodass nicht nur die Rechtsaufsicht des Landratsamts selbst aktiv wird, sondern der Vollzug des Gesetzes stärker über die Landesregierung erfolgt?</p>
<p><strong>Höhn, Staatssekretär:</strong><br> Herr Abgeordneter Bilay, ich darf Sie in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam machen, dass wir uns hier voll und ganz im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung bewegen. Die rechtsaufsichtlichen Maßnahmen, die zunächst erforderlich gewesen sind – das habe ich Ihnen geschildert –, sind ergriffen. Ansonsten beabsichtigt die Landes-regierung als solche nicht, sich in solche ureigenste kommunale Vorgänge hineinzubegeben. Ansonsten bitte ich auch oder würde ich empfehlen, die Fristen aus meiner Antwort, die ich eben gegeben habe, mit zu berücksichtigen. Es wird in der nächsten Woche zu einer Entscheidung kommen. Heute läuft dieBewerbungsfrist aus. Das habe ich alles dargelegt. Insofern, denke ich, wird auch die VG „Schwarzatal“ zu einer ordnungsgemäßen Arbeitsfähigkeit gelangen.</p>]]></content:encoded>
                <category>SaschaBilay</category><category>Mündliche Anfragen</category>
                
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