Anwendung des Eilentscheidungsrechts nach § 30 beziehungsweise § 108 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 31. Mai 2020 in den Kommunen
Gemäß §§ 30 und 108 ThürKO kann der (Ober-)Bürgermeister/Landrat in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde/Stadt beziehungsweise den Landkreis bis zu einer Sitzung des Gemeinderats/Stadtrats/Kreistags oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, anstelle des Gemeinderats/Stadtrats/Kreistags oder des Ausschusses entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Gemeinderatsmitgliedern/Stadtratsmitgliedern/Kreistagsmitgliedem oder den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen. Aufgrund der Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie wurde in den Monaten März, April und Mai 2020 das Instrument der Eilentscheidung gemäß §§ 30 und 108 ThürKO verstärkt angewendet. Die Gemeinden, Städte und Landkreise unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes.
