Ausnahmen bei der Tarifbindung von Beschäftigten in Thüringer Kommunalverwaltungen
Nach § 33 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) haben die Gemeinden, Städte und Landkreise nach § 111 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 ThürKO grundsätzlich die zwischen Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften getroffenen tarifvertraglichen Regelungen anzuwenden. Gleichzeitig eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, nach vorheriger Genehmigung durch das für Kommunalrecht zuständige Ministerium Ausnahmen zuzulassen und sogar gänzlich auf die Anwendung des Tarifvertrags zu verzichten.
