Bewilligung von Bedarfszuweisungen zum Stand 30. Juni 2026
Nach § 24 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes können Gemeinden und Landkreise in außergewöhnlichen Lagen oder bei besonderen Aufgaben im Einzelfall Bedarfszuweisungen aus dem Landesausgleichsstock in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen nach Maßgabe des Landeshaushalts erhalten. Die Mittel des Landesausgleichsstocks sind unter anderem bestimmt für die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen. Voraussetzung für die Gewährung der Bedarfszuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes und von der Rechtsaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (§ 53a der Thüringer Kommunalordnung).
