Durchsetzung von sogenannten Böllerverbotszonen zu Silvester durch die Kommunen in Thüringen – Teil II
Gemeinden könnten auf Grundlage des Sprengstoffgesetzes des Bundes, der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz des Bundes und des Ordnungsbehördengesetzes des Landes zur Abwehr von Gefahren ein Verbot zum Mitführen und Abbrennen von Pyrotechnik (Feuerwerk) erlassen. Spätestens seit dem Wohnhausbrand am Erfurter Dom zum Jahreswechsel 2025/2026 ist die jährlich aufkommende öffentliche Diskussion um ein sogenanntes Böllerverbot neu entbrannt. Dabei wird darüber diskutiert, ob und inwieweit neben den bereits bestehenden bundesweiten Verboten zum Abbrennen von Feuerwerk im Umfeld von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen weitere Verbote erlassen werden sollten.
Die Gemeinden könnten bereits gegenwärtig diese Regelung des Bundes durch eigene Regelungen für Teile des Gemeindegebiets oder das gesamte Gemeindegebiet ergänzen. Zuständig sind hierfür im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises die (Ober-)Bürgermeisterinnen und (Ober-)Bürgermeister der Gemeinden und Städte. Entsprechende ordnungsbehördliche Verordnungen und Allgemeinverfügungen unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Die Rechtsaufsicht des Landes unterliegt der Kontrolle des Landtags.
