Fälle des Entzugs von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Thüringen im Zeitraum Januar bis September 2025
Im Rahmen der Arbeit als Abgeordneter sind mir Fälle des Entzugs von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) durch Behörden in Thüringen bekannt geworden. Nach geltender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Betroffenen das verfassungsrechtlich geschützte soziokulturelle Existenzminimum dar. Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 heißt es auch: „Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.“ (vergleiche Randnummer 95 des Urteils).
