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Förderpraxis nach der Förderrichtlinie „Zuwendungen zur Stärkung des bürgerschaftlichen und ehrenamtlichen Engagements im Freistaat Thüringen“ sowie öffentliche Übergabe von Förderbescheiden – Teil I

Mit der Antwort der Landesregierung vom 9. April 2026 auf die Kleine Anfrage 8/2105 teilte die Landesregierung mit, dass der Antrag eines Vereins auf Förderung im Rahmen des Landesprogramms zur Stärkung des bürgerschaftlichen und ehrenamtlichen Engagements über das zentrale Förderportal Thüringen beim Landesverwaltungsamt eingegangen sei, dass die Zuständigkeit für Antragsbearbeitung und Bewilligung dem Landesverwaltungsamt zugeordnet sei und eine Zuständigkeit des Finanzministeriums oder anderer Ressorts für die Antragsbearbeitung im konkreten Förderverfahren nicht bestehe. Nach der Förderrichtlinie „Zuwendungen zur Stärkung des bürgerschaftlichen und ehrenamtlichen Engagements im Freistaat Thüringen“ obliegen dem Landesverwaltungsamt insbesondere die Prüfung der Förderfähigkeit, die Durchführung des Verwaltungsverfahrens sowie die Entscheidung über die Bewilligung der Zuwendung. Zugleich werden Förderungen öffentlich kommuniziert und teilweise im Rahmen von Übergabeterminen unter Beteiligung von Mitgliedern der Landesregierung dargestellt. Vor diesem Hintergrund stellen sich Fragen zur Transparenz der Mittelvergabe nach der Förderrichtlinie, zur Gleichbehandlung der Zuwendungsempfänger sowie zu den Kriterien, nach denen Mitglieder der Landesregierung oder einzelne Ministerien bei der öffentlichen Übergabe oder Darstellung von Förderungen eingebunden werden.

DS 8/3836

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