Förderung von Maßnahmen der kommunalen Zusammenarbeit gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2025
Der Freistaat fördert nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) „Bemühungen der Gemeinden und Landkreise, durch kommunale Zusammenarbeit unter den gestiegenen Anforderungen die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise ebenso gut wie bisher zu erfüllen oder die Qualität der Aufgabenerfüllung noch zu verbessern“ im Einzelfall mit bis zu 500 000 Euro (§ 24 Abs. 2 Satz 3 ThürFAG). Zudem können nach § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ThürFAG Gutachten gefördert werden, die die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer kommunalen Zusammenarbeit untersuchen.
