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Nebentätigkeiten von Mitgliedern der Landesregierung und von Staatssekretärinnen und Staatssekretären – Teil II

Nach den Bestimmungen des Thüringer Ministergesetzes (ThürMinG) dürfen Mitglieder der Landesregierung neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Sie dürfen ohne Zustimmung des Landtags weder der Leitung noch dem Aufsichtsgremium eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören, noch gegen Entgelt als Schiedsrichter tätig sein oder außergerichtliche Gutachten abgeben. Sofern daraus Einkünfte erzielt werden, sind diese insoweit an das Land abzuführen, als diese den Höchstbetrag eines monatlichen Amtsgehalts im Jahr übersteigen.

Für verbeamtete Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte gelten die Bestimmungen der Thüringer Nebentätigkeitsverordnung. Danach haben sie bei der obersten Dienstbehörde die Genehmigung der Nebentätigkeit zu beantragen. Sofern dafür eine Vergütung gewährt wird, ist diese unter bestimmten Voraussetzungen an den Dienstherren abzuführen.

DS 8/3912

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