Rücklagen der Kommunen 2018 und 2019
Die Gemeinden und Landkreise haben zur Sicherung der Haushaltswirtschaft in angemessener Höhe eine Rücklage zu bilden. Damit soll gewährleistet sein, dass die Gemeinden und Landkreise die Leistung von Ausgaben rechtzeitig sichern können. Die Mindestrücklage beträgt dabei zwei Prozent vom Durchschnitt des Verwaltungshaushalts der vorangegangenen drei Jahre (§ 68 Thüringer Kommunalordnung in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV). Die Würdigung und Genehmigung der Haushalte unterliegt der Aufsicht des Landes.
