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Rücklagen der Kommunen im Jahr 2024 – nachgefragt

Die Gemeinden und Landkreise haben zur Sicherung der Haushaltswirtschaft in angemessener Höhe eine Rücklage zu bilden. Damit soll gewährleistet sein, dass die Gemeinden und Landkreise die Leistung von Ausgaben rechtzeitig sichern können. Die Mindestrücklage beträgt dabei zwei Prozent vom Durchschnitt des Verwaltungshaushalts der vorangegangenen drei Jahre (§ 68 der Thüringer Kommunalordnung in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung -ThürGemHV-). Die Würdigung und Genehmigung der Haushalte unterliegen der Aufsicht des Landes. In der Antwort auf die Kleine Anfrage 8/347 in der Drucksache 8/577 zum selben Themenkomplex teilte die Landesregierung mit, dass die erbetenen Zahlen für das Jahr 2024 noch nicht vorlagen.

DS 8/3643

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