Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kur- und Erholungsorte im Jahr 2025
Gemäß § 22 b des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes erhalten Kur- und Erholungsorte zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen Finanzzuweisungen.
Gemäß § 22 b des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes erhalten Kur- und Erholungsorte zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen Finanzzuweisungen.