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Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kur- und Erholungsorte im Jahr 2025

Gemäß § 22 b des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes erhalten Kur- und Erholungsorte zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen Finanzzuweisungen.

DS 8/2908

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