Umwidmung von rückzahlbaren in nicht rückzahlbare Bedarfszuweisungen
Gemäß § 24 Thüringer Finanzausgleichsgesetz werden Gemeinden und Landkreisen aus dem Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt.
