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Umwidmung von rückzahlbaren in nicht rückzahlbare Bedarfszuweisungen

Gemäß § 24 Thüringer Finanzausgleichsgesetz werden Gemeinden und Landkreisen aus dem Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt.

DS 7/1434

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