Gemäß § 35 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) beruft der Bürgermeister den Gemeinderat zu den Sitzungen ein. § 35 ThürKO enthält allerdings keine Zuständigkeitsregelungen hinsichtlich der Festlegung der Tagungszeit und des Tagungsortes. Hinsichtlich der Sitzung der Ausschüsse eines Gemeinderates obliegt es dem Vorsitzenden, zur Tagung einzuberufen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 ThürKO). Sofern nicht der Bürgermeister gleichzeitig Vorsitzender des Ausschusses ist, erfolgt die Einberufung lediglich im… Weiterlesen
