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Die Gemeinden haben ab dem Jahr 2019 ihren bestehenden Ortsteilen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben finanzielle Mittel im angemessenen Umfang zur Verfügung zu stellen. Sofern der Gemeinderat keine abweichende Entscheidung trifft, beträgt die finanzielle Mindestausstattung fünf Euro pro Einwohner im Ortsteil mit Ortsteilverfassung, vergleiche § 45 Abs. 6 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO). Eine analoge Regelung besteht für Landgemeinden in Bezug auf deren Ortschaftsräte, vergleiche §… Weiterlesen

Nach Kenntnis der Fragestellerin und des Fragestellers bildet der Wartburgkreis seit mehreren Jahren eine "Sonderrücklage" zur Kompensation der Kreisumlage und von Gemeindeneugliederungen. Laut § 68 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) hat die Gemeinde für Zwecke des Vermögenshaushalts und zur Sicherung der Haushaltswirtschaft Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig. Der Wartburgkreis unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. DS 7/544 Weiterlesen

Gemäß § 4 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) tragen die Träger öffentlicher Schulen die Kosten der Schülerbeförderung. Ab der Klasse 11 und 12 können die Erziehungsberechtigten beziehungsweise bei Volljährigkeit die Schülerinnen und Schiller selbst an den Beförderungskosten beteiligt werden. Über die Höhe und das Verfahren der Beteiligung entscheiden die Schulträger jeweils selbst. Der Kreistag des Weimarer Landes hat nach meiner Kenntnis in seiner… Weiterlesen

Laut einem Beitrag der Thüringer Allgemeinen (Regionalausgabe Gotha) vom 2. Januar 2020 werde der Elternbeitrag für den Kindergarten "Schnatterinchen" in der Gemeinde Herrenhof (Landkreis Gotha) um 40 Euro erhöht. Nach § 12 Abs. 2 Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz (ThürKitaG) informiert der Träger der Kindertageseinrichtung den Elternbeirat so rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Kindertageseinrichtung, dass diesem ausreichend Zeit verbleibt, dazu… Weiterlesen

§ 82 Thüringer Kommunalordnung regelt, dass die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und kommunalen Anstalten vom Rechnungsprüfungsamt geprüft werden, soweit keine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer erfolgt. In Gemeinden, in denen kein Rechnungsprüfungsamt besteht, werden dessen Aufgaben durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen. Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse soll innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des… Weiterlesen

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