Die Gemeinden und Landkreise sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Sachverhalte öffentlich zugänglich zu machen. Hierunter fallen insbesondere Satzungen und Beschlüsse der Gemeinderäte und der Kreistage. Die Anforderungen an die Veröffentlichungen bestimmt die Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO). Diese trat am 1. November 1994 in Kraft und wurde seitdem nicht geändert. Danach bleibt es den Gemeinden und Landkreisen überlassen, ob beispielsweise ein Amtsblatt unterhalten oder eine… Weiterlesen
Im Rahmen des Bauplanungsrechts schafft die Stadt Arnstadt derzeit im Ortsteil Marlishausen Baurecht. Hierzu wurde der Bebauungsplan "Stollengarten" durch den Stadtrat beschlossen. Der Bereich des Bebauungsplans befand sich bisher im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch. Der Flächennutzungsplan der Stadt Arnstadt beziehungsweise der ehemaligen selbständigen Gemeinde Wipfratal sah bisher für diesen Bereich keine Bebauung beziehungsweise kein Baurecht vor. Die Stadt Arnstadt unterliegt im… Weiterlesen
Im Strafgesetzbuch (StGB) werden unter dem § 129 der Tatbestand der "Bildung krimineller Vereinigungen", unter § 129a die "Bildung terroristischer Vereinigungen" und unter § 129b "Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung" aufgeführt. Durch die Einleitung derartiger Verfahren stehen den Strafverfolgungsbehörden weitreichende Befugnisse, wie zum Beispiel Postkontrolle, Telefonüberwachung, langfristige Observation, Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittlern,… Weiterlesen
In zahlreichen Gemeinden, Städten und Landkreisen haben die Gremien Beschlüsse gefasst, die jeweilige Kommune zum sogenannten "sicheren Hafen" für Geflüchtete zu erklären beziehungsweise sich der "Initiative Seebrücke" anzuschließen. Mit diesen Beschlüssen soll symbolisch erklärt werden, dass sich die Gemeinden, Städte und Landkreise ihrer humanitären Verantwortung stellen. In einzelnen Thüringer Kommunen unterbinden die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister sowie die Landrätinnen und… Weiterlesen
§ 51 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) regelt die Vereinbarung benachbarter kreisangehöriger Gemeinden, wonach eine Gemeinde mit mindestens 3.000 Einwohnern, deren Bürgermeister hauptamtlich tätig ist, die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde). Nach § 51 Abs. 2 ThürKO hat die erfüllende Gemeinde für die Wahrnehmung der ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben einen Anspruch auf Kostenersatz, soweit die Einnahmen oder Erträge nicht ausreichen, um die Kosten zu… Weiterlesen
