Während eines Arbeitsbesuchs der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Staatsekretärin im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales in der Verwaltungsgemeinschaft "Gramme-Vippach" wurde von Vertretern der Verwaltungsgemeinschaft und dem Bürgermeister von Schlossvippach darauf hingewie-sen, dass es im Zusammenhang mit der Bildung der Verwaltungsgemeinschaft eine Zusage des damaligen für Kommunales zuständigen Staatssekretärs im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales gab, mit… Weiterlesen
Schulträger in Thüringen sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Kreisangehörige Gemeinden und Städte können auf Antrag Schulträger von Grundschulen, Regelschulen und Gemeinschaftsschulen sein. Voraussetzungen für die Übertragung der Schulträgerschaft sind im Wesentlichen die finanzielle Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinde/Stadt, ein übereinstimmendes Schuleinzugsgebiet mit dem Territorium der Gemeinde/Stadt sowie eine zweckmäßige Schulnetzplanung des Landkreises (vergleiche §… Weiterlesen
Gemäß § 65 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) können die Gemeinden und gemäß § 114 ThürKO die Landkreise zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlass der neuen Haushaltssatzung. Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung, wenn der Höchstbetrag für… Weiterlesen
Gemäß §§ 30 und 108 ThürKO kann der (Ober-)Bürgermeister/Landrat in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde/Stadt beziehungsweise den Landkreis bis zu einer Sitzung des Gemeinderats/Stadtrats/Kreistags oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, anstelle des Gemeinderats/Stadtrats/Kreistags oder des Ausschusses entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den… Weiterlesen
Die Gemeinden und Landkreise haben zur Sicherung der Haushaltswirtschaft in angemessener Höhe eine Rücklage zu bilden. Damit soll gewährleistet sein, dass die Gemeinden und Landkreise die Leistung von Ausgaben rechtzeitig sichern können. Die Mindestrücklage beträgt dabei zwei Prozent vom Durchschnitt des Verwaltungshaushalts der vorangegangenen drei Jahre (§ 68 Thüringer Kommunalordnung in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV). Die Würdigung und… Weiterlesen
