Zum Hauptinhalt springen

Die Landesregierung hat mit dem Thüringer Kommunalen Investitionsprogrammgesetz für die Jahre 2026 bis 2029 (ThürKIpG) ein Kreditprogramm zur Förderung von kommunalen Investitionen mit einem Gesamtvolumen von über 1 Milliarde Euro bei der Anstalt öffentlichen Rechts Thüringer Aufbaubank (TAB) eingerichtet. Der Freistaat übernimmt für die Kommunen sowohl den Zins als auch die Tilgung. Den Gemeinden und Landkreisen in Thüringen wurde entsprechend ihrer Einwohnerzahlen jeweils ein Kontingent aus… Weiterlesen

Beamten auf Lebenszeit ernannt (je einen Staatssekretär im Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz und im Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum sowie zwei Staatssekretäre im Finanzministerium). In allen vier Fällen wurde dabei die übliche Probezeit von drei Jahren auf etwas mehr als ein Jahr verkürzt. Der amtierende Ministerpräsident und Mitglieder seiner jetzt an der Regierung beteiligten Fraktion hatten in der vorangegangenen Wahlperiode die Praxis zur… Weiterlesen

Presseberichten zufolge hat die Landesregierung im Jahr 2026 bisher mindestens vier Staatssekretäre zu Beamten auf Lebenszeit ernannt (je einen Staatssekretär im Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz und im Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum sowie zwei Staatssekretäre im Finanzministerium). In allen vier Fällen wurde dabei die übliche Probezeit von drei Jahren auf etwas mehr als ein Jahr verkürzt. Der amtierende Ministerpräsident und Mitglieder… Weiterlesen

Der Freistaat Thüringen erhält aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes in den Jahren 2025 bis 2036 in Summe rund 2,5 Milliarden Euro (Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen [Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG], BGBl. 2025 I Nr. 246). An diesem Programm soll der Freistaat die Kommunen beteiligen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung des… Weiterlesen

Nach § 33 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) haben die Gemeinden, Städte und Landkreise nach § 111 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 ThürKO grundsätzlich die zwischen Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften getroffenen tarifvertraglichen Regelungen anzuwenden. Gleichzeitig eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, nach vorheriger Genehmigung durch das für Kommunalrecht zuständige Ministerium Ausnahmen zuzulassen und sogar gänzlich auf die Anwendung des Tarifvertrags zu verzichten. … Weiterlesen

Zurück zum Kopf der Seite